Immer mehr Unternehmen sind von Fake Bewertungen betroffen. Was lässt sich rechtlich dagegen tun und wie bringt man diese Bewertungen weg? Hier müssen wir zuerst differenzieren, ob die Bewertung von einem Kunden, einem Mitbewerber oder einem unbeteiligten Troll kommt.

Fake-Bewertungen von Kunden

Die Meinungsfreiheit ist in Österreich ein sehr hohes Gut. Sie umfasst auch subjektive Kritik. Wenn ein Kunde mit einer Dienstleistung nicht zufrieden war, darf er das auch Äussern. Wenn er den Service als unfreundlich empfunden hat, wird das Gegenteil schwer zu beweisen sein und solange er sich weder im Ton vergreift, noch Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte verletzt, hat er grossen Spielraum. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn Namen von Angestellten des betroffenen Unternehmens genannt werden.

Die Grenzen sind natürlich dann überschritten, wenn wissentlich falsche Tatsachen behauptet werden, die auch zu beweisen sind. Wenn ein Kunde von einer Dienstleistung schreibt, die er nicht in Anspruch genommen hat, wenn er Mängel erfindet, die objektiv Feststellbar nicht vorhanden waren oder wenn er falsche Preis angibt.

Die Anspruchsgrundlage ist hier §1330 ABGB. Demnach wäre eine Klage auf Unterlassung, Löschung und Wiederruf der Bewertung denkbar.  Deutlich schwieriger ist es, wenn der Kunde lediglich eine niedrige Sterne-Bewertung abgibt, ohne eine schriftliche Begründung dafür zu hinterlassen. In diesem Fall wird ein Löschungsanspruch schwer durchzusetzten sein und die Bewertung vermutlich durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt sein.

Fake-Bewertungen von Mitbewerbern

Bei falschen negativen Bewertungen von Mitbewerbern sieht die Sache rechtlich schon etwas anders aus. Denn hier haben wir das Gesetzt gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), das wir als Rechts- und Anspruchsgrundlage heranziehen können.

Bei negativen Bewertungen von Mitbewerbern brauchen wir nicht explizit eine falsche Tatsachenbehauptung. Es genügt hier bereits eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung. Gerade wenn ein reines Wettbewerbsverhältnis vorliegt und das bewertende Unternehmen nie Kunde des Bewerteten Unternehmens war.

Fake-Bewertungen von Trollen

Bei Troll-Bewertungen ist häufig das Problem, dass nur eine Sterne-Bewertung erfolgt, jedoch kein Text geschrieben wird. Hier ist naturgemäss die falsche Tatsachenbehauptung nicht gegeben. Möglich ist jedoch auch in solchen Fällen die Rechtsgrundlage §1330 ABGB Abs.1, da diese Bewertung negative finanzielle Folgen für das Unternehmen haben kann.  

Das Beweisproblem

In beiden dargestellten Fällen wird es häufig zu Beweisproblemen kommen. Rechtlich durchsetzen lässt sich ein Anspruch auf Unterlassung oder ein Schadenersatzanspruch nur dann, wenn man tatsächlich beweisen kann, wer der Verursacher ist. Das kann in der Praxis oft schwierig sein, denn die wenigsten werde diese Bewertungen mit dem echten Namen machen. Hier gilt es Indizien zu sammeln:

Eine Möglichkeit, Fake-Bewertungen zu erkennen ist sich genau anzuschauen, was die Bewertenden in der Vergangenheit bewertet haben. Ein Profil, mit einen erfunden klingenden Namen, ohne Profilbild und einer einzigen Bewertung, die noch dazu so professionell geschrieben klingt, das deutet schon sehr auf ein Fake-Profil hin.

Ein Fake-Bewertungsprofil auf Google

Dann kann man noch zeitliche Zusammenhänge darlegen. Wenn man mit einer Person oder einem Mitbewerber gerade Ärger hatte, dann ist das durchaus naheliegend, dass die Bewertung damit etwas zu tun hat. All dies ergibt ein Gesamtbild. Wenn dieses Fake-Profil auch mehrere konkurrierende Unternehmen sehr schlecht bewertetet hat, kann das ein Indiz sein, dass vom Gericht entsprechend gewürdigt wird.

Mitbewerber, die eigene Fake-Bewertungen machen

Es gibt natürlich nicht nur den Fall, dass ein Unternehmen seinen Mitbewerber schlecht macht, man kann sich auch selbst positiv darstellen, wenn man sich eine oder mehrere Fake-Bewertungen macht.

Rechtlich ist es natürlich viel schwieriger zu beweisen, denn man hat in den wenigsten Fällen Einblick in die Kundenkartei seines Mitbewerbers und kann so nur schwer glaubhaft machen, dass es diesen Kunden gar nicht gibt. Natürlich ist es ein starkes Indiz, wenn viele ähnlich klingende Bewertungen von einem Profil mit nur einer Bewertung vorhanden sind. In diesem Fall kann man natürlich auch auf den Hausverstand der Leser bauen.

Wenn es einem tatsächlich gelingt einen stichhaltigen Beweis zu erbringen, dann lässt sich in diesem Fall rechtlich etwas unternehmen. Das UWG gibt auch hierfür eine Anspruchsgrundlage. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Unternehmen handelt, dass in direktem Wettbewerb mit dem Kläger steht.

Strafrechtliche Möglichkeiten gegen Fake-Bewertungen

Neben den dargestellten zivilrechtlichen Ansprüchen gegen falsche Bewertungen gibt es unter sehr engen Umständen auch strafrechtliche Möglichkeiten. Zum einen wäre da §115 StGB Beleidigung der voraussetzt, dass negative Bewertung herabwürdigend ist.

Möglicherweise kommen auch die Tatbestände der Täuschung (§108 StGB) oder des Betrugs (§146 StGB) in Betracht. Voraussetzung für die Täuschung wäre, dass durch die falsche Bewertung ein Dritter zu einer Handlung oder Unterlassung – als hier beispielsweise einem Kauf oder Nicht-Kauf veranlasst wird, und dadurch ein Schaden entsteht. Für den Betrug wäre zudem noch eine Bereicherungsabsicht erforderlich, welche in solchen Fällen schwer zu beweisen sein wird.

Von Gregor

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