Wer schickt heute in der Privatwirtschaft noch einen Brief anstatt einer E-Mail? Behörden kommunizieren auch mit Bürgern per E-Mail. Die Gerichte sind leider noch nicht soweit. Mittlerweile hat jeder Richter eine E-Mail-Adresse. Da stellt sich die Frage, darf man ein Rechtsmittel per E-Mail einreichen?
Gem. § 74 ZPO sind Vorbringen mittels Schriftsatz einzubringen. Diese Bestimmung sagt jedoch nicht, ob der Schriftsatz per Post gesendet werden muss oder ob eine Übermittlung per E-Mail gültig und zulässig ist. Das Oberlandesgericht Wien hat dazu eine Entscheidung (28 R 369/13k) gefällt. In diesem Fall hat eine Partei einen Rekurs am letzten Tag der Frist an die persönliche E-Mail-Adresse der zuständigen Richterin gesendet. Die Richterin wies das Rechtsmittel als verspätet zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die Partei wiederum einen Rekurs an das OLG. Dieses bestätigte die Rechtsauffassung der Erstrichterin.
Demnach müssen Rechtsmittel bei der Einlaufstelle des Gerichts einlangen und nicht direkt bei der Richterin. Die Poststellen der Landesgerichte haben jedoch keine E-Mail-Adressen. Darum ist der per E-Mail an die Richterin gesendete Rekurs als nicht unbeachtlich zu werten. Damit ist die Übermittlung von Rechtsmitteln wie Rekursen oder Berufungen derzeit ausgeschlossen. Das OLG sprach jedoch aus, dass dies zulässig sein könnte, wenn die Poststellen in Zukunft eine eigene Adresse erhalten würden.
Schriftsätze per Fax einbringen
Wenn Sie es nicht mehr rechtzeitig zur Post oder zur Einlaufstelle schaffen, haben Sie die Möglichkeit Ihren Schriftsatz per Fax einzubringen. § 89 Abs. 3 GOG erlaubt diese Form ausdrücklich. Die Frist ist mit der Übermittlung gewahrt, allerdings stellt die Eingabe, die ausschliesslich per Fax erfolgt, einen verbesserungsfähigen Mangel dar. Daher muss der Schriftsatz zusätzlich unterschrieben im Original an das zuständige Gericht gesendet werden.