Der Urlaub ist für die meisten Bürger die schönste Zeit des Jahres, da ist es besonders unangenehm, wenn auf einer Rese etwas schief geht.Vor der Reise kann man sich auf Bewertungsportalen ausführlich über das Hotel informieren. Hundertprozentige Sicherheit, dass nicht doch etwas schief geht, gibt das trotzdem nicht. Immer wieder kommt es vor, dass ein Hotel überbucht ist, ein Flug Verspätung hat oder das Zimmer nicht der Beschreibung im Katalog entspricht. In diesen Fällen stellt sich für die Betroffenen die Frage nach einer möglichen finanziellen Entschädigung.
Wer sich dann im Internet über Reiserecht informiert, stößt leicht auf die verschiedenen Tabellen, die deutsche Gerichte aufgestellt haben, um den Reisenden die entgangenen Urlaubsfreuden abzugelten.Diese Tabellen finden in Österreich keinerlei Anwendung (vgl. HG Wien. 1 R 172/99m). Dass Rechtsprechung zum Reiserecht in Österreich verlangt, jeden Einzelfall zu prüfen. Es gibt jedoch einige Leitentscheidungen, an denen man sich orientieren kann. Ich möchte einen überblick über die wichtigsten Themengebiete geben:
Hotel
Haben Sie ein Hotel in einer bestimmten Kategorie gebucht, haben Sie Anspruch darauf, dass das Hotel dieser Kategorie tatsächlich entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die 4 Steren auf über dem Hoteleingang hängen, sondern ob das Hotel tatsächlich 4 Sterne hat. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Kriterien in jedem Land anders sind. Wer ein 4-Sterne-Hotel in der Türkei bucht, darf nicht denselben Luxus erwarten, den er in Österreich in dieser Kategorie bekommen würde.
Entspricht das Hotel aber nicht den Standards im Reiseland, kann eine Preisminderung gerechtfertig sein. In diesem Fall haben Reisende einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben.
Gerichtsentscheidungen zu Hotelmängeln
Abweichung vom gebuchten Hotel oder abweichende Art der Unterbringung: Hier hat das HG Wien (1 R 441/02b) den Reisenden eine Preisminderung von 25% zugesagt.
20 % Entschädigung gab es für Reisende, die in ihrem Hotel ein beengtes Zimmer vorfanden in dem neben dem Doppelbett und dem Schrank kein weiteres Mobiliar vorhanden war BGHS Wien 15 C 670/04w).
Eine Entschädigung verwehrt wurde beispielsweise vom BGHS Wien (15 C 235/03y), wenn die Reisenden bereits um 12 Uhr auschecken mussten, aber erst um 16:30 zum Rückflug abgeholt wurden.
Besonders zurückhalten sind die Gerichte bei Reisen in exotische Länder. So verwehrte das HG Wien (50 R 14/09d) einer Familie mit zwei Kindern eine Preisminderung. Bei einem Urlaub in Nordafrika gab es an zwei Tagen nur Kaltwasser. Nach Auffassung des Gerichts kann bei dieser Lage in einem nordafrikanischen Land und einem vergleichsweise niedrigen Pauschalpreis kein perfektes Funktionieren sämtlicher Einrichtungen erwartet werden.
Verpflegung
Über Geschmack lässt sich streiten. Als Urlauber haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen das Essen im Hotel schmeckt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich alles gefallen lassen müssen. Gibt es gar keine Verpflegung, obwohl diese gebucht ist, haben Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Ebenso kann ein Anspruch bestehen, wenn die Qualität erheblich abweicht. Dies wird im Einzelfall allerdings sehr schwierig zu beweisen sein.
Entscheidungen zu Reisemägeln bei der Verpflegung
Keine Entschädigung gabe es für den Fall in dem Coca-Cola oder Pommes-Frites nicht im All-inclusiv-Angebot umfasst waren (HG Wien 1 R 314/03b).
Flug
Gibt es Probleme bei einer Flugreise, hängen Ihre Entschädigungsansprüche davon ab, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben oder ob Sie den Flug als Einzelleistung gebucht haben. Bei einer Pauschalreise sind die Gerichte etwas zurückhaltender. Als Reisender hat man in diesem Fall keinen Anspruch auf die Beförderung mit einer bestimmten Airline.
Unabhängig davon, wie Sie Ihre Reise gebucht haben, sind Ihre Ansprüche bei Flugverspätungen und verlorenem Gepäck.Die Entschädigung für Flugverspätungen richtet sich nach den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung über die Fluggastrechte.
Je nach Flugstrecke haben Sie einen Anspruch auf eine Geldleistung bei einer Flugverspätung ab 2 bis 4 Stunden.Ist die Fluglinie für die Verspätung verantwortlich, haben Sie als Reisender einen Anspruch in folgender Höhe:
- 250 € für Inlandsflüge und Flüge, die kürzer als 1500 km sind
- 400 € für Flüge bis zu einer Entfernung von 3500 km
- 600 € bei Flugstrecken, die länger als 3500 km sind
Ist die Airline nicht für die Verspätung verantwortlich, beispielsweise wegen des schlechten Wetters, besteht kein Anspruch auf diese Leistung. Jedoch ein Anspruch auf eine entsprechende Verpflegung während der Wartezeit.
Wenn der Reisende aus eigener Schuld den Flug verpasst oder nicht rechtzeitig am Schalter (nicht am Flughafen) ist, gibt es in der Regel keine Entschädigung und man muss sein Ticket neu buchen.
Reisemängel Dokumentieren
Das Reiserecht liefert die Anspruchsgrundlage für die finanzielle Entschädigung bei einem Reisemangel. Im Zweifel müssen Sie Ihre Ansprüche beweisen können. Darum ist es entscheidend, dass Sie alle Mängel genau Dokumentieren.
Bei einem Problem im Hotel empfehle ich, direkt mit dem Reiseleiter vor Ort oder der Rezeption über den Mangel zu sprechen. Findet sich keine einvernehmliche Lösung, sollten Sie sich Ihre Mängelrüge bestätigen lassen. Fotos sind ebenfalls immer hilfreich, um später den Mangel zu belegen.
Bei einem Problem während der Anreise, beispielsweise einer Flugverspätung, können Sie von der Fluglinie eine schriftliche Bestätigung über den Zwischenfall erhalten. Oft wird dabei der Grund für die Verspätung angegeben. Dies ist besonders wichtig für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche, die sich aus dem europäischen Reiserecht und den europäischen Fluggastrechten ergeben.