Was ist der Richtwertmietzins?
Der Richtwert ist ein Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG).
Eine Normwohnung ist eine in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche und einer dem zeitgemässen Standard entsprechenden Badezimmer besteht.
Für wen gelten die Richtwertmieten?
Richtwertmieten gelten nicht für alle Wohnungen. Das MRG kennt klare ausnahmen. Zunächst gelten diese Wertgrenzen nur für Wohnengen mit einer Nutzfläche zwischen 30 Quadratmeter und 130 Quadratmeter.
Ausgeschlossen sind hier beispielsweise Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und vom Eigentümer mit wesentlichen Eigenmitteln erhalten werden oder die Wohnung nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken dient. Das ist der Fall, wenn beispielsweise ein Büro oder eine Praxis im Verband betrieben wird.
Ausserdem gelten die Richtwerte nur bei Mietverträgen, die nach dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden.
Ist die Mieterhöhung zulässig?
Damit ein Mietvertrag dem Richtwertmietzins und demzufolge auch der Mieterhöhung unterliegt, gibt es zwei wichtige Voraussetzungen:
- Es muss eine Wertsicherungsklausel gültig vereinbart sein. Damit dies der Fall ist muss für den Mieter klar erkennbar sein, dass die Mieten entsprechend erhöht werden und auf welcher Berechnungsgrundlage dies erfolgt. Die blose Formulierung „Der Mietvertrag unterliegt der Indexanpassung“ wird hier vermutlich nicht genügen. Es muss klar ausgewiesen sein, dass die Miete einer Wertsicherung unterliegt und dieser der Verbraucherpreisindex 2000 zugrunde liegt.
- Zweitens muss der Vermieter fristgerecht die Mieterhöhung bekannt geben. Die Frist ist dabei 14 Tage vor der nächsten Fälligkeit der Miete. In der Regel wird dies der 5. des nächsten Monats sein. Damit die Erhöhung ab Mai wirksam wird, muss der Brief dem Vermieter also spätestens am 21. April ankommen. Wer die Mieterhöhung in Form eines eingeschriebenen Briefs erhält, muss sie an diesem Tag zumindest abholen können. Hat der Mieter den Brief nicht rechtzeitig erhalten, gilt die Erhöhung erst ab dem nächsten Monat. Rückwirkende Erhöhungen sind jedenfalls ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Richtwertmietzins?
Die neuen Richtwerte, die im April veröffentlicht wurden, sind wie folgt:
Burgenland | 5,30 Euro/Quadratmeter |
Kärnten | 6,80 Euro/Quadratmeter |
Niederösterreich | 5,96 Euro/Quadratmeter |
Oberösterreich | 6,29 Euro/Quadratmeter |
Salzburg | 8,03 Euro/Quadratmeter |
Steiermark | 8,02 Euro/Quadratmeter |
Tirol | 7,09 Euro/Quadratmeter |
Vorarlberg | 8,92 Euro/Quadratmeter |
Wien | 5,81 Euro/Quadratmeter |
Zu diesen Beträgen gibt es Zu- und Abschläge. Zuschläge sind z.B. für besonders gute Lage möglich, Abschläge für Dachschrägen.
Was kann man als Mieter gegen eine ungerechtfertigte Mietzinserhöhung tun?
Wer glaubt, dass die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Fruchtet dies nicht, sollte der Erhöhung schriftlich widersprochen werden.
Welche Auswirkungen haben die Erhöhungen noch?
Neben den Mieten ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für den Sachbezug. Dies betrifft jene Personen, die von ihrem Arbeitgeber eine Dienstwohnung gestellt bekommen.