Haben Sie zu Weihnachten etwas Schönes bekommen? Leider ist es oft so, dass die Weihnachtsgeschenke nicht vollkommen zusagen. Vielleicht weil es die falsche Grösse oder Farbe hat, oder weil es den Geschmack des Beschenkten nicht zu 100% trifft. Das ist doch kein Problem, man kann das Geschenk doch umtauschen, oder nicht?
Viele Geschäfte geben beim Umtausch aber kein Bargeld, sondern lediglich einen Gutschein, mit dem man sich dann in diesem Geschäft etwas anderes aussuchen kann. Immer wieder werde ich gefragt, ob das rechtlich zulässig ist. Darum möchte ich heute dazu etwas ausführen.
Das Rückgaberecht (der genaue Fachbegriff lautet Rücktritt vom Kauf) ist in den §§ 3 ff KSchG geregelt. Das Gesetz seiht vor, dass Konsumenten ein Rücktrittsrecht haben, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer ausserhalb dessen Räumlichkeiten oder auf dessen Marktständen gekauft haben. Wurde das Geschenk in einem Ladenlokal gekauft, so gibt es rein rechtlich kein Rückgaberecht für das Weihnachtsgeschenk. Um mit der wachsenden Konkurrenz an Onlineshops, die ein Rückgaberecht anbieten müssen, mithalten zu können, bieten natürlich immer mehr Ladenbesitzer freiwillig ein Rückgabe- oder Umtauschrecht an. Dabei ist zu beachten, dass dies nur soweit gilt, als es vor dem Kauf angepriesen wurde. Wenn also das Unternehmen damit geworben hat, dass es ein Rückgaberecht gibt, müsste es ebenfalls darauf hinweisen, dass dies nur gegen einen Gutschein erfolgt. Gab es keine derartige Werbung oder Vereinbarung, so erfolgt jeder Umtausch nur auf Kulanz und dementsprechend ist es unproblematisch, wenn nur eine Gutschrift angeboten wir.
Etwas anders ist die Situation bei Online-Einkäufen. Es gilt zwar auch bei diesen Einkäufen grundsätzlich das KSchG, jedoch vorrangig das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), das einige weiterreichende Vorschriften beinhaltet und teilweise sogar für Geschäfte zwischen Unternehmen gilt.
Nach diesem Gesetz besteht bei Online-Einkäufen grundsätzlich ein Rücktrittsrecht. In diesem Fall ist es rechtlich nicht zulässig, dem Kunden einen Gutschein anzubieten. Er hat Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises. Das ergibt sich auch aus § 15 FAGG.
Eingeschränkt oder ausgeschlossen ist Ihr Rücktrittsrecht, wenn nach der Zustimmung des Konsumenten bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung begonnen wurde bzw. wenn die Ware nach Kundenspezifikationen gefertigt wurde. Weniger bekannt ist hingegen, dass gem. § 18 FAGG Abs. 2 das Rücktrittsrecht auch ausgeschlossen ist, wenn der Preis der Ware von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt. Das kann beispielsweise bei Goldschmuck der Fall sein. Weiters gibt es für CDs, DVDs und Videospiele und Software ebenfalls kein zwingendes Rückgaberecht.
Was ist, wenn das Weihnachtsgeschenk bei einem Onlineshop in Deutschland gekauft wurde?
Da viele dieser Konsumentenschutzregelungen auf eine EU-Richtlinie gestützt sind, sind Bestimmungen in den meisten EU-Staaten vereinheitlicht. Das Rücktrittsrecht gehört zur Richtlinie. Daher haben Sie auch dann ein Rückgaberecht, wenn das Geschenk in Deutschland oder einem anderen EU-Land gekauft wurde.
Anders ist es in der Schweiz oder den USA, wo der Konsumentenschutz etwas schwächer ausgestaltet ist.
Wie lange gilt das Rücktrittsrecht?
Das Rücktrittsrecht gilt 14 Tage ab Erhalt der Ware. Das wird in der Regel bereits einige Tage vor Weihnachten sein. Wenn Sie beabsichtigen, ein Weihnachtsgeschenk zurückzugeben, sollten Sie sich beeilen, denn Feiertage hemmen diese Frist nicht. Empfehlenswert ist auch, das Paket per Einschreiben zurückzusenden, damit Sie beweisen können, dass die Frist eingehalten wurde.