Gebrauchtwagen Bei einer Polizeikontrolle stellte sich heraus, dass verschiedene Teile des Fahrzeugs nicht in den Typenschein eingetragen waren und nicht eintragungsfähig sind. Daraufhin wurde wurde die Zulassung des KFZ aufgehoben.

Die Käuferin begehrte Wandlung. Der OGH war der Auffassung, dass in diesem Fall eine Behebung des Mangels nicht möglich ist. Darum hat die Käuferin Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Schadenersatz, abzüglich eines Betrags für die Nutzung des Fahrzeugs.

Wichtig ist beim Kauf eines Gebrauchtwagens den Vertrag genau zu lesen. Denn wenn dort vereinbart ist, dass das Fahrzeug Mängel hat oder nicht eingetragene Teile, geht ein solcher Fall anders aus. Empfehlenswert könnte weiters ein Ankaufstest zu sein.

Von Gregor

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