Die Kollektivlöhne sind in Österreich sehr niedrig und die Reallöhne liegen meist deutlich darüber. In manchen Branchen sieht die Praxis jedoch etwas anders aus. Durch verschiedene Tricks wird versucht einen niedrigeren Lohn zu vereinbaren, als im Kollektivvertrag vorgesehen. Eine dieser Tricks ist, einen geldwerten Sachbezug auf den Mindestlohn anzurechnen. Dieser Praxis hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun einen Riegel vorgeschoben.
Ein Arbeitnehmer war als Handelsvertreter beschäftigt. Der Kollektivvertrag für das Handelsgewerbe sah in diesem Fall einen Mindestlohn vor. Neben den monatlichen Bezügen durfte der Mitarbeiter den Firmenwagen privat nutzen. Dieser Vorteil sollte laut Arbeitsvertrag auf den Lohn angerechnet werden.
Nach Auffassung des Arbeitnehmers war diese Aufrechnung nicht zulässig und er, klagte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Lohn und dem Mindestgehalt beim Arbeitsgericht ein.
Alle drei Instanzen entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Der OGH führte ergänzend aus, dass der Sinn und Zweck des Mindestlohns darin besteht, die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers zu sichern. Ein geldwerter Vorteil wie die private Nutzung eines Firmenwagens sei dazu nicht dienlich.
Der im Kollektivvertrag vorgesehene Lohn muss in Geld ausbezahlt werden. Naturalleistungen dürfen darauf nicht angerechnet werden.