Kann man eigentlich wegen eines falschen Zivilurteils Schadenersatz bekommen? Im Strafrecht ist es klar geregelt, dass es Entschädigungen gibt, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren die Unschuld eines Angeklagten nachgewiesen ist. Im Zivilprozessrecht fehlen solche Regelungen, daher braucht es Entscheidungen der Höchstgerichte, um diese Rechtsfrage zu beantworten. Einen derartigen Fall hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) unlängst zu entscheiden. Dabei klagte ein Rechtsanwalt die Republik auf Schadenersatz wegen eines falschen Beschlusses in einem Zivilprozess.
Der Rechtsanwalt brachte für seinen Mandanten eine Klage ein einem rechtlich sehr komplexen Fall ein. Das Erstgericht wies diese Klage als unschlüssig zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Rechtsanwalt einen Rekurs, welchem teilweise stattgegeben wurde. Das Rekursgericht verwies den Fall zur Verfahrensergänzung zurück an das Erstgericht. Dennoch wurde dem Anwalt von seinem Mandanten die Vollmacht entzogen.
Die Republik Österreich haftet für Fehler von Gerichten, Behörden und Beamten. Wir sprechen hier von Amtshaftung. Aus diesem Grund klagte der Rechtsanwalt die Republik. Er forderte Schadenersatz für das verlorene Mandat und für den Imageschaden, welchen er durch das falsche Urteil erlitten habe.
Das Landesgerichts Leoben, das in erster Instanz zuständig war, wies die Klage als unbegründet ab. Ebenso das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht. Der Anwalt wandte sich daher an den OGH, welcher jedoch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bestätigte (1 Ob 183/14i).
Der OGH führte dazu aus, dass ein Vorbringen eines Rechtsvertreters nicht sein eigenes, sondern jenes der Partei selbst sei. Das Ergebnis der Prüfung einer Klage, insbesondere in diesem komplexen und schwierigen Fall, sei Teil der rechtlichen Beurteilung. Der Zurückweisungsbeschluss enthalte keine kreditschädigenden Tatsachen, weshalb kein Amtshaftungsanspruch besteht.
Wenn wir uns wieder der ursprünglichen Frage widmen, ob ein Schadenersatz wegen eines falschen Urteils im Zivilrecht möglich ist, so können wir feststellen, dass dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Jedoch besteht kein Anspruch, wenn der Fehler im Rahm der rechtlichen Beurteilung erfolgt ist und man dem Richter kein Fehlverhalten unterstellen kann.