Über die Möglichkeiten für Väter, das Besuchsrecht durchzusetzen, haben wir bereits auf ZPO.at berichtet. Es ist wahr, dass es im Zivilrecht nur sehr beschränkt Möglichkeiten für einen Vater gibt, dem das Besuchsrecht verweigert wird. Für jeden Vater, der ist dies tragische und schmerzhafte Situation. Verständlicherweise fühlt man sich hilflos und versucht sich juristisch zu wehren. Ein Vater, dem seiner Ansicht zu unrecht das Besuchsrecht vorenthalten wurde, klagte die Kindsmutter auf Schadenersatz, weil er durch die Trennung von seiner Tochter einen Trennungsschmerz erlitten hat.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun ein rechtskräftiges Urteil in diesem Fall gefällt.
Bis 2010 durfte er seine Tochter regelmässig mehrmals in der Woche sehen. Dann gab es einen Vorfall und die Mutter verweigerte voran das Besuchsrecht. Dies begründete sie mit dem Verdacht des Kindesmissbrauchs. Der Vater beantragte daraufhin eine gerichtliche Besuchsrechtseinigung. Nach einem Jahr wurde seinem Antrag stattgegeben und ihm das Besuchsrecht eingeräumt. Dass er für ein Jahr seine Tochter nicht sehen konnte, war für ihn so schmerzhaft, dass es einem Schockschaden gleichkam. Er klagte auf Schadenersatz und die Gerichtsgebühren für das Besuchsrechtsverfahren.
Der OGH teilte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Zwar sei das Recht auf Umgang mit dem Kind ein anerkanntes Grundrecht, das auch vom anderen Elternteil zu schützen ist. Ein Schadenersatz für einen Trauerschaden kann jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden.
Anders würde es sich verhalten, wenn durch den Entzug des Kindes derartige seelische Beeinträchtigungen entstehen, die ein echtes Krankheitsbild manifestieren. Dies wurde im gegenständlichen Fall (9 Ob 28/14d) aber vom Kläger nicht behauptet und bewiesen.
Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung des OGH ein erneuter Rückschlag für die Vaterrechte. Der Gesetzgeber ist gefordert endlich wirksame und rechtlich durchsetzbare Möglichkeiten zu schaffen.