Scheidung

In einem aktuellen Urteil (3 Ob 216/22v) hat der OGH die aktuelle Rechtssprechung zum Schadenersatz, bei Fehlverhalten von Elternteilen bestätigt.

Gemäß § 159 ABGB soll das Kindeswohl geschützt werden, aber auch die Rechte anderer Personen, die durch unangemessenes Verhalten beeinträchtigt werden. Die Verletzung dieser Verhaltenspflichten kann zu Schadenersatzansprüchen führen, einschließlich der Kosten für Anwälte und Reisekosten. Das Urteil erklärt auch, dass die Entscheidung in Bezug auf die Beistandspflicht gemäß § 137 ABGB und nicht auf die Verletzung des Wohlverhaltensgebots gemäß § 159 ABGB angewendet wird.

Die Tatsache, dass die Beklagte das Kind nach einem Vorfall während des Urlaubs in Österreich behalten hat, wurde von den Vorinstanzen als rechtswidriger Eingriff in die Mitobsorge des Klägers bewertet. Das Oberste Gericht sieht jedoch keine Fehlbeurteilung, da das Kind sich anschließend beruhigte und kein weiteres solches Verhalten zeigte. Der Kostenvorbehalt basiert auf § 52 ZPO und bedeutet, dass bei Bestätigung eines “stattgebenden” Zwischenurteils keine endgültige Kostenentscheidung getroffen wird.

Von Gregor

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