Internet Schlichtungsstelle

Wieder einmal hat die EU bewiesen, wie Sie aus einer guten Idee durch überbordende Vorschriften bei der Umsetzung ein Chaos wird und die ursprüngliche Idee ad absurdum geführt wird. Um die Verbraucher vor bei Onlineverkäufen besser zu schützen, insbesondere bei Kauf in einem anderen Mitgliedsstaat und um das Vertrauen in den Binnenhandel zu stärken, hat die EU Kommission den Plan gefasst, Online-Schlichtungsstellen ins Leben zu rufen. So sollten Kunden und Onlinehändler die Möglichkeit haben, durch eine Schlichtungsstelle eine aussergerichtliche Einigung bei Streitigkeiten aus Onlineeinkäufen zu finden.

Zur Umsetzung dieses Plans wurden bereits 2013 mehrere Richtlinien und Verordnungen erlassen, und zwar die ADR-Richtline und die ODR-Verordnung. Der Unterschied zwischen einer Verordnung und einer Richtlinie ist, dass eine Richtlinie nicht sofort gilt – sie muss von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten zuerst in nationale Gesetze umgesetzt werden. Die EU-Richtline hingegen ist direkt gültig und einem nationalen Gesetz gleichgestellt. Hier entstehen schon die ersten Probleme bei der Schaffung der Online-Schlichtungsstellen, denn nicht alle Staaten haben die ADR-Richtline zeitgereicht umgesetzt.

Das ist darum absurd, weil die Schlichtungsstellen selber erst durch die Mitgliedsstaaten geschaffen werden sollen und nicht durch die EU. Genau das ist in dieser Richtlinie vorgesehen aber nicht passiert. Die ORD-Verordnung (Streitbeilegungsverordnung) ist nun in Kraft getreten, ohne dass die in diesem Gesetz vorgesehenen Schlichtungsstellen existieren. In einigen Staaten werden sich auch in nächste Zeit noch nicht existieren.

Doch auch die EU selbst ist bei der Umsetzung der ODR-Verordnung im Verzug. Vorgesehen ist, dass es eine Online-Plattform gibt, auf der sowohl die Konsumenten als auch Online-Händler eine Beschwerde einreichen können. Diese würde dann an die (wie erwähnt noch nicht eingerichteten) Schlichtungsstellen weitergeleitet werden.

Diese Plattform ist allerdings noch nicht fertig. Trotzdem tritt morgen, am 09.01.2015 eine Bestimmung in Kraft, nach der alle Onlinehändler auf diese, nicht existierende Plattform verlinken müssen. Vor zwei Tagen hat die EU Kommission einmal die URL bekannt gegen – wie wir finden sehr Zeitgerecht.
Welche Auswirkungen wird die Streitbeilegungsverordnung haben?

In Deutschland gibt es vermutlich wieder eine Abmahnwelle. Onlineshops, die den Pflicht-Link nicht eingebaut haben, werden wohl früher oder Später von Anwälten Post bekommen. Zum Glück gibt es das Instrument der Abmahnung in Österreich nicht. Die Verwaltungsbehörden werden sich wohl auch bessere zu tun, als sich um diesen Schwachsinn zu kümmern – zu Recht.

Zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sind übrigens weder Händler noch Konsumenten verpflichtet. Nicht nur wegen der hohen Gebühren, die in der ADR-Richtline vorgesehen sind, ist davon auszugehen, dass viele Händler dieses Verfahren nicht nutzen werden, sondern sich in Streitfragen lieber auf die Zivilgerichte verlassen.

Für Konsumenten entsteht dadurch also nur ein erhöhter Aufwand und eine Wartezeit für die Einreichung und die Bearbeitung der Beschwerde auf der Schlichtungsplattform.

Von Gregor

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