Telefon

Schockrechnung – Muss man bezahlen?

Für die Mobilfunkbetreiber wurde bereits vor längerer Zeit eine Warnpflicht eingeführt, um Kunden vor sogenannten Schockrechnungen zu schützen. Den Anlass dafür boten zahlreiche Fälle in denen Kunden Rechnungen in Höhe von Tausenden von Euro bekamen. Meist kamen die Beträge durch Datenroaming, also der Verendung von Datendiensten im Ausland zustande. Die Zahl der Gesprächsminuten hat man leicht im Gefühl, wie viel Megabyte ein Video oder ein Email verbraucht dagegen eher nicht.

Die gesetzliche Warnpflicht sieht vor, dass der Mobilfunkanbieter bei Erreichen eines Rechnungsbetrags von 50 Euro eine SMS senden muss. Er kann auch die weitere Zurverfügungstellung des Dienstes von einer Bestätigung abhängig machen. Im Festnetz hat der Gesetzgeber allerdings keine derartige Warnpflicht nicht vorgesehen. Vermutlich ist man davon ausgegangen, dass es ohne Datenroaming keine unerwartet hohen Rechnungen gibt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun aber entschieden, dass auch Festnetzanbieter eine Schutz- und Wahlpflicht trifft. Anlassfall war ein Unternehmen, dessen Telefonanlage gehackt wurde. Über die infiltrierte IP-Telefonanlage wurden Hunderte Auslandsgespräche weitergeleitet. Die Rechnungssumme belief sich auf über 10.000 Euro.

Als sich das Unternehmen weigerte, diese Schockrechnung zu begleichen, klagte der Telefonanbieter. Die Beklagte wendete ein, dass der Anbieter seine Schutz- und Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch seinen Anspruch verwirkt habe.

Die Klage blieb in allen 3 Instanzen erfolglos. Der OGH bestätigte, dass es Telefonanbietern zumutbare und möglich ist, derartige Abweichungen vom gewöhnlichen Telefonverhalten zu erkennen und entsprechend durch einen Anruf oder ähnliches den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.

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