Obwohl die Regierung seit der Nationalratswahl Steuersenkungen verspricht und eine Entlastung für die Bürger und Unternehmen in Aussicht stellt, tut sie genau das Gegenteil – Sie erhöht Abgaben und führt neuer Steuern ein. Weil sich die Koalition nicht vorwerfen lassen, will Wasser zu predigen und Wein zu trinken, hat Sie im vergangenen Jahr die Sektsteuer wieder eingeführt.
Die Schaumweinerzeuger sind darüber nicht sonderlich erfreut. Auf besonders Unverständnis stiess dabei, dass italienischer Prosecco nicht von der Steuer erfasst ist, österreichischer Sekt jedoch schon. Die Produzenten haben sich mit juristischen Mitteln gegen diese Abgabe zur Wehr gesetzt und einen ersten Etappensieg errungen. Das Bundesfinanzgericht, das Nachfolgeorgan des Bundesfinanzsenates und damit höchste Gericht im österreichischen Steuerrecht teilt die Auffassung der Beschwerdeführer. Nach Auffassung der Richter ist die Sektsteuer aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Hervorgehoben wird dabei, dass die Steuer pro Liter bemessen. Herzeuger von günstigen Schaumweinen sind dadurch deutlicher betroffen, als Erzeuger von Champagner, bei dessen Preis die Steuer kaum in Gewicht fällt. Zudem kritisiert das Bundesfinanzgericht, dass die Kosten für diese Steuer höher sind als die Einnahmen. Eine parlamentarische Anfrage ergab, dass das Steueraufkommen 22,5 Millionen Euro jährlich beträgt. Durch die Verwaltungskosten, die Steuerausfälle an Umsatzsteuer und Lohnkosten sinken die tatsächlichen Einnahmen beinahe auf Null.
Dann könnte man noch überlegen, ob der Steuer eine Lenkungswirkung zukommen soll. Nach den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen hatte die Regierung mit der Schaumweinsteuer beabsichtigt, den den Alkoholkonsum zu reduzieren. Das Bundesfinanzgericht findet dazu klare Worte. Bei der Besteuerung eines einzelnen Produktes ist kein Lenkungseffekt zu erkennen. Das zeigt auch die Realität. Der Marktanteil von steuerpflichtigem Schaumwein gegenüber Prosecco und Frizzante stiege von 53 Prozent auf 77%.
Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen, dass die Sektsteuer verfassungswidrig ist. Die Richter haben den Fall nun an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) weitergeleitet mit der Empfehlung, die Sektsteuer als nicht sachgerecht und verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH wir in einer seiner nächsten Sitzungen darüber entscheiden. ZPO.at wird Sie über den weitern Verlauf des Verfahrens auf dem laufenden halten.