PistensicherungAuch wenn der Schnee noch etwas auf sich warten lässt, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Entscheidung über die Pistensicherheit in den Skigebieten gefällt.

Jedes Jahr passieren auf Österreichs Skipisten zahlreiche Unfälle. Die Betreiber der Skigebiete investieren viel Geld in die Pistensicherung und damit den Schutz der Skifahrer. Doch wie weit gehen die Sicherungspflichten für die Pistenerhalter? Dazu bringt das OGH Urteil zu 8 Ob 95/14z einiges an Klarstellung.

Im konkreten Fall ging es um einen 18-Jährigen Kaderläufer, der bei einem Training geschürzt ist und daraufhin einerseits den Betreiber, der für die Piste verantwortlich ist, und andererseits den Skiverband, der das Training ausgerichtet hat, auf Schmerzensgeld geklagt.
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage sowohl gegen den Erstbeklagten als auch gegen den Zweitbeklagten ab. Der OGH schloss sich dieser Meinung an und führte erklärend aus, wen welche Sicherungspflicht trifft.

Demnach trifft den Pistenbetreiber die Pflicht, die Skifahrer und ander Pistenbenützer nur vor atypischen Gefahren zu schützen. Das sind nach der Auffassung der Höchstrichter all jene Risiken, die ein durchschnittlicher Skifahrer nicht selbst erkennen kann bzw. sich davor schützen kann. Hierzu gehört z.B. der Schutz vor Lawienen oder die Absicherung von Hindernissen auf der Piste.

Den Veranstalter eines Skirennens oder wie hier eines Trainings für (halb)professionelle Skifahrer trifft hingegen eine geringere Sorgfaltspflicht. Er darf davon ausgehen, dass ein Profi besser fahren kann, als ein „normaler“ Skiläufer und er kann davon ausgehen, dass ein Rennfahrer vor einem Hindernis bremsen und zum Stillstand kommen kann.

Von Gregor

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