Vielleicht haben Sie in den vergangenen Tagen von der Strafe, die der Vorarlberger Lebensmittelhändler Sutterlüty zu einer Strafe von rund 78.000 Euro vom Kartellgericht verurteilt wurde. Leider ist in den Tageszeitungen nicht viel zu den Hintergründen zu lesen. ZPO.at will diese Nische schliessen und Ihnen erklären, worum es bei diesem Fall (29 Kt 64/14) geht.
Das Angebot an verschiedenen Supermärkten scheint riesig. Täglich haben wir zig Flugblätter in der Post. In Wirklichkeit ist der Markt wesentlich dünner, denn obwohl es viele Marken gibt, hängen viele Ketten zusammen. Für die Lieferanten bedeutet das viel Druck, denn wenn man bei einer grösseren Kette rausfliegt, sind die Produkte gleich in Mehreren Supermärkten nicht mehr im Angebot. Es geht sehr viel Umsatz verloren.
Es ist verständlich, dass die Lieferanten versuchen Aktionen mit den Handelsketten abzustimmen. Dabei dürfen jedoch keine Vereinbarungen geschlossen werden, die es den Händler untersagen einen gewissen Preis zu unter- oder überschreiten. Warum? Kunden könnten so benachteiligt werden. Dies ist nach der Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde geschehen. Für Bier, nichtalkoholische Getränke und Mehl gab es Preisabstimmungen.
Im gegenständlichen Fall war es nach dem Urteil des Kartellgerichts so, dass Sutterlüty mehrfach von den getroffenen Vereinbarungen abwich. Darum ist die Strafe mit 78.000 Euro relativ mild ausgefallen. Möglich wäre eine Geldbusse von bis zu 10% des letzten Jahresumsatzes gewesen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.