In dem Rechtsstreit, den wir heute beleuchten möchten, geht es um die überhohlende Kausalität, einen Begriff aus dem Schadenersatzrecht. Worum geht es? Jemand verursacht einen Schaden, der ohnehin eingetreten währe.
Ein Landwirt fuhr mit einem schweren Gerät über eine Brücke, die bereits sehr alt war und einer Gewichtsbeschränkung unterlag. Das landwirtschaftliche Gerät überschritt diese Beschränkung um mehrere Tonnen, was zum Einsturz der Brücke führte.
Im Schadenersatzprozess verlangte die Eigentümerin der Brücke, den Ersatz des Zeitwerts. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass die Brücke in kürzester Zeit ohnehin saniert hätte werden müssen. Die geschätzten Kosten dieser Sanierung würden die Kosten eines Neubaus übersteigen.
Der Beklagte wendete daher ein, dass eine überhohlende Kausalität vorliegen würde und es sei nur die Kosten für die vorzeitige Durchführung zuzusprechen.
Diesem Argument folge weder das Landesgericht Klagenfurt noch das Oberlandesgericht Graz. Beide Gerichte sprachen der Klägerin den Zeitwert der Brücke als Schadenersatz zu. Anders sah das allerdings der Oberste Gerichtshof (OGH).
Da die Brücke ohnehin in kurzer Zeit komplett zu sanieren oder neu zu errichten gewesen wäre, besteht der eingetretene Schaden nur in den Kosten für die Vorziehung. Dies könnten Zinsen oder andere Finanzierungskosten sein, was im zweiten Rechtsgang nun vom Landesgericht zu prüfen ist.