Immer wieder gab es Anlass über Verbandsklagen von Konsumentenschutzorganisationen gegen verschiedene größere Unternehmen zu berichten. Sehr oft ging es dabei um Klauseln, die Konzerne in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden und die sie den Konsumenten aufs Auge drücken. Wenn die Verbandsklage erfolgreich ist, verbietet das Urteil dem Unternehmen diese Klauseln weiterhin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Viele Unternehmen fühlen sich von diesen Urteilen stark benachteiligt. Das sieht man auch daran, dass sehr viele dieser Verbandsklagen durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof gezogen werden. Manche Unternehmen sehen es aber selbst nach einer höchst gerichtlichen Entscheidung nicht als Anlass, die von ihnen verwendeten Klauseln für die Kunden gröblich benachteiligt und damit unzulässig sind. So zum Beispiel einer bekannten österreichischen Bank. Im vorangegangen Zivilprozess ist die Bank verurteilt worden, verschiedene Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen zukünftig nicht mehr zu verwenden. Die Klauseln betrafen die ordentliche und ausserordentliche Kündigung von Wertpapieren im Vermögensverwaltungsgeschäft, welches die Bank betreibt. In diesem Verfahren (7 Ob 11/14i) fand der OGH das Geschäftsbedingungen der Bank gegen das Gesetz verstößt und dadurch Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. Somit wurde es der Bank gemäß § 28a Abs. 1 KSchG verboten diese Klauseln zu verwenden.

Die Bank änderte daraufhin ihre AGBs. Auch die Gebühren, welche die Kunden bezahlen mussten, wenn sie einen Wertpapiervertrag vorzeitig kündigten, wollte die Bank jedoch nicht verzichten. Daher schrieb sie die AGBs so um, dass sie die Gebühren aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage verlangte.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) billigte dieses Vorgehen der Bank keineswegs. Der VKI reichte daher eine erneute Verbandsklage gegen die Bank ein. Bereits in der ersten Instanz sprach das Gericht aus, dass die Verwendung gegenständlichen Klauseln auch aus anderen Rechtsgründen keinesfalls zulässig und zu unterlassen ist. Wiederum legte die Bank gegen das Urteil Berufung ein und zog das Verfahren erneut durch drei Instanzen. Schließlich erließ der OGH am 18.09.2014 zu 1 Ob 37/14v ein ganz klares Urteil, dass die Rechtsauffassung der Konsumentenschützer eindeutig bestätigt hat.

Es ist unzulässig, wenn ein Unternehmen rechtskräftiges Verbot der Verwendung von Klauseln umgeht. Aus diesem Grund verbot das Höchste Gericht der beklagten Bank die Geschäftspraxis, von Kunden ungerechtfertigte Gebühren für die Kündigung von Wertpapierverträgen zu verlangen.

Ich finde es sehr bedauerlich, wenn Unternehmen Klauseln verwenden, die für ihre Kunden billig sind. Wenn es eindeutiges und rechtskräftiges Urteil gibt, sollte es wirklich jedes Unternehmen einsehen, dass diese Geschäftsbedingungen zulässig sind. Sie dennoch weiter zu verwenden ist aus unserer Sicht wirklich unerhört. Nun liegt es an den Konsumenten zu entscheiden, ob sie ein solches Verhalten eines Unternehmens guttieren oder sich vielleicht nach einer anderen Bank umsehen.

Von Gregor

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