Gerade in Zeiten von stark steigenden Preisen wünschen sich viele Kunden, die einen Handwerker beauftragen, einen Pauschalpreis. Wenn zu beginn eines Projekts nicht feststeht, wie hoch Materialkosten sind, droht eine böse Überraschung. Besonders bei grösseren Bauprojekten. Andererseits haben auch die Handwerker mit den steigenden Materialkosten zu kämpfen und können selbst nicht das volle Risiko tragen und so einen echten Pauschalpreis anbieten.
Unechter Pauschalpreis als Lösung?
Ein unechter Pauschalvertrag liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer (der Handwerker) ein Angebot erstellt hat, bei dem die notwendigen Materialien und Rohstoffe aufgeführt sind, für diese wird dann ein Fixpreis vereinbart. Sollte sich allerdings während der Auftragsabwicklung herausstellen, dass die aufgeführten Materialien nicht ausreichen, so muss der Kunde den Mehraufwand bezahlen.
Das unterscheidet den unechten Pauschalvertrag von einem echten Pauschalvertrag, bei dem der Anbieter die tatsächliche Erfüllung schuldet und das Risiko auf sich nimmt.
Grenzen des unechten Pauschalvertrags?
Es ist zwar richtig, dass der Auftraggeber für einen gewissen Mehraufwand geradestehen muss, jedoch hat der OGH in einigen kürzlich ergangenen Urteilen klargestellt, dass es hier grenzen gibt. Der Leitsatz lautet, dass wenn der Auftragnehmer (als Fachmann) ein Angebot legt, dass mit den aufgeführten Werkstoffen von vorne herein nicht zu vollenden ist, dann haftet er aus dem Vertrag und muss das Werk zum angebotenen Pauschalpreis erstellen.
Weiters ist auch zu beachten – dies war ebenfalls kürzlich Gegenstand eines Zivilprozesses, der bis zum OGH gegangen ist – dass des für den Auftraggeber klar erkennbar sein muss, dass es sich um einen unechten Pauschalvertrag handelt. Die erforderlichen Materialen müssen klar im Angebot aufgeführt sein. Auch kann es unter Umständen erforderlich sein, dass der Auftragnehmer den Kunden frühzeitig informieren muss, sobald er bemerkt, dass die Materialien nicht ausreichen werden.