Das Gleichheitsgebot im Bundesverfassungsgesetz (B-VG) verbietet unsachliche Ungleichbehandlungen. In Österreich gibt es, wie in einigen anderen EU-Staaten, ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen. Wie ist das rechtlich möglich und wie ist diese Bestimmung, mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinbaren? Das B-VG hat dazu eine Ausnahmebestimmung, die das unterschiedliche Pensionsantrittsalter rechtfertigt.
Ebenso ist im EU-Recht ein Gleichbehandlungsgebot festgelegt. Diese finden sich in den §§ 20 ff der Grundrechtscharta. Nun stellt sich die Frage ob die österreichische Regelung nicht gemeinschaftsrechtswidrig sind. Ein Niederösterreicher hat sich um die juristische Klärung dieser Frage bemüht und einen Pensionsantrag gestellt, als er das für Frauen vorgesehene Regelpensionsalter erreicht hatte.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, ebenso das Oberlandesgericht Wien. Die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) blieb ebenfalls erfolglos.
Die Höchstrichter bekräftigten zwar, dass es grundsätzlich die Verpflichtung zur Gleichbehandlung gibt und auch das EU-Recht eine Diskriminierung bei Pensionen nicht zulässt. Die EU-Verträge sehen jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten den bestehenden ungleichen Pensionsantrittsalter schrittweise angleichen dürfen.
Dass diese Schrittweise Angleichung noch nicht begonnen und in vielen Ländern, darunter auch Österreich, noch nicht einmal beschlossen wurde, ist für den OGH nicht massgeblich. Einen Zeitraum, bis wann mit diese Anpassung begonnen werden sollte oder wann sie abgeschlossen sein soll, wurde nicht gennant.