Die Frage, die uns heute beschäftigt, kommt wieder einmal aus dem Unterhaltsrecht. Wenn beide Eltern das Kind betreuen, es abwechselnd bei beiden wohnt und auch die Aufwendungen wie Kleidung teilweise von Mutter und Vater bezahlt werden, besteht dann noch Anspruch auf Geldunterhalt?
Wenn die Eltern nach einer Trennung zerstritten sind, leiden meisten die Kinder darunter. Sind beide Eltern berufstätig, kommt es nicht selten vor, dass die Kinder teilweise bei der Mutter und teilweise beim Vater wohnen. Naturgemäss werden, wenn ein Kind bei einem Elternteil ist, das Essen und andere Zuwendungen von diesem Elternteil bezahlt.

Ist das Verhältnis dabei ausgewogen, sollte es eigentlich keine Probleme geben. Eigentlich – denn eine Mutter sah das anderes. Obwohl das Kind ungefähr zu gleichen Teilen bei ihr und dem Vater lebte, verlangte Sie vom Vater Unterhaltszahlungen. Da er nicht dazu bereit war, hatte wieder einmal das Gericht zu entscheiden.

Das Bezirksgericht, das in erster Instanz zu entscheiden hatte, sprach ihr monatlich 150 EUR zu. Das war ihr zu wenig und sie berief gegen das Urteil – zunächst mit erfolg. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass auch im Fall der gleichen Betreuung durch beide Eltern die Prozentsatzmethode anzuwenden sei. Demach stellte es einen Unterhaltsanspruch von 400 EUR Fest und gewährte dem Vater für seine Naturalleistungen einen Abzug, sodass er 295 EUR bezahlen sollte.

Dagegen wehrte sich wiederum der Vater und erhob ein Rechtsmittel, was zur Vorlage an den Obersten Gerichtshof (OGH) führte.
Der OGH stellt klar, dass in diesem Fall kein Unterhaltsanspruch besteht. Selbst wenn die Mutter geringfügig mehr für das Kind ausgibt, könne dies, sofern auch die finanziellen Verhältnisse ähnlich sind, zu keinem Geldunterhalt führen.

Da der Vater gegen das Urteil aus erster Instanz kein Rechtsmittel erhoben hat, konnte der Oberste Gerichtshof dieses Urteil nicht mehr aufheben, sodass die Unterhaltspflicht mit 150 EUR formalrechtlich wieder hergestellt werden musste.

Zusammenfassend können wir festhalten, dass bei Unterhalt bei gleicher Betreuung nicht zu zahlen ist.

Von Gregor

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