Nicht nur Fehler bei der Unterhaltsberechnung können dazu führen, dass ein Unterhaltsverpflichteter einem Unterhaltsberechtigten zu viel Unterhalt bezahlt hat. Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Unterhaltsanspruch sinken oder gar entfallen kann.
Das ist beispielsweise der fall, wenn der geschiedene Ehepartner wieder mit jemand anderem eine Lebensgemeinschaft eingeht oder wenn er plötzlich ein höheres Einkommen hat.
Wann verfällt der Unterhaltsanspruch?
Eindeutig und klar ist, dass ein Unterhaltsanspruch dauerhaft verfällt, wenn ein geschiedener Ex-Partner wieder heiratet. Selbst wenn diese Ehe dann auch scheitern sollte, gibt es keine Ansprüche mehr an den ersten Ehepartner.
Anders ist es bei einer Lebensgemeinschaft. Wenn der Ex-Partner mit einem neuen Partner zusammenzieht, ruht der Unterhaltsanspruch. Ab wann genau eine Lebensgemeinschaft vorliegt, war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Denn nur weil man sich “zum Schein” die alte Wohnung behält, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Wird die Lebensgemeinschaft beendet, lebt aber anders als bei einer Ehe, der Unterhaltsanspruch wieder auf.
Auch finanzielle Änderungen können zu einem niedrigeren Unterhaltsanspruch führen. Das kann beispielsweise bei einer Lohnerhöhung der Fall sein, oder wenn ein Unterhaltsberechtigter wieder eine Arbeit aufnimmt. Bei Kindern kann dies ebenfalls schlagend werden, beispielsweise wenn eine Lehre begonnen wird. Bei einem volljährigen Kind kann der Schulabbruch zu einem verwirken des Unterhalts führen.
Muss man seinem Ex-Ehepartner mitteilen, dass man eine Lebensgemeinschaft eingeht?
Der Oberste Gerichtshof hat klar gestellt (4 OB 15/19p), dass es eine Mitteilungspflicht gibt. Das bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist, derartige Umstände mitzuteilen. Daraus lässt sich auch ableiten, dass der Unterhaltsschuldner Detektivkosten bezahlen muss, wenn er dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt. Natürlich braucht es entsprechend plausible Verdachtsmomente?
Wer davon ausgeht, dass seine Exfrau wieder in einer Lebensgemeinschaft lebt, sollte schnell reagieren. Zum einen können die Ansprüche verjähren, zum anderen kann es der Anspruch auch durch die sogenannten Verschweigung entfallen, wenn man im Wissen um den Entfall trotzdem weiter zahlt.