Ampel

Mit dem (rechtskräftigen) Ende einer Ehe enden auch die ehelichen Pflichten. Im österreichischen Eherecht gibt es, anders als in vielen Ländern noch ein Verschuldensprinzip. Der Unterhalt, den ein Ehepartner, dem anderen nach der Ehe schuldet, hängt entscheidend davon ab, wer die überwiegende Schuld an der Zerrüttung trägt. Nach der Scheidung  gelten diese Pflichten nicht mehr und so könnte man meinen, eine spätere Verwirkung des Unterhalts sei nicht möglich.

Doch dem ist nicht so. zwar gibt es tatsächlich eine Treue- und Beistandspflicht mehr. Die Blosse Beziehung mit einem anderen Partner – oder auch ständig wechselnde Beziehungen bilden keinen Anlass, der den Unterhalt aussheissen würde.

Gar alles kann sich eine Unterhaltsberechtigte dann doch nicht erlauben. Die Rechtsprechung hat klare Grenze festgelegt. Dabei orienteiert sie sich an §74 EheG.  

Demnach verwirken Unterhaltsberechtigte ihren Anspruch, wenn Sie einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führen. Das ist natürlich schwierig zu beurteilen und die Moralvorstellungen ändern sich mit der Zeit. Was vor 20 Jahren noch unsittlich war, kann heute schon als akzeptabel gelten.

Klar ist, dass eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Unterhaltspflichtigen eine derartige Handlung darstellt. Die Schwere der Straftat ist dabei nicht entscheiden. Auch Vergehen wie eine Verleumdung reichen für eine Verwirkung aus.

Wie ist das Vorgehen?

Wenn ein Unterhaltspflichtiger glaubt, dass die Unterhaltsberechtigte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat, sollte er ihr dies entsprechend mitteilen. Wenn darauf keine Antwort erfolgt, kommt es darauf an, wie der Unterhalt vereinbart wurde.

Gibt es einen gerichtlichen Vergleich oder einen Beschluss, der den Unterhalt regelt, muss beim Bezirksgericht eine Änderung beantragt werden.

Von Gregor

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