Garantie und Gewährleistung werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig gleichbedeutend verwendet, doch zwischen beiden Instrumenten gibt es wesentliche Unterschiede. Diese möchten wir an dieser Stelle verständlich erklären.
Garantie
Garantie ist eine freiwillige Zusage einer bestimmten Güte oder einer bestimmten Eigenschaft einer Sache. In der Praxis ist die Garantie oft eine Verlängerung der Gewährleistung über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus. Da die Garantie freiwillig ist, kann der Verkäufer sie auch beliebig einschränken oder an Bedingungen knüpfen. Beispielsweise die Bedingung regelmässige einen Service am Auto durchführen zu lassen oder einen eingeschränkten örtlichen Geltungsbereich. Ebenso müssen Garantieleistungen nicht vollständig kostenlos sein. Der Verkäufer kann einen Selbstbehalt vereinbaren.
Wird in der Werbung mit einer bestimmten Garantie geworben, ist der Händler verpflichtet, sich an diese Werbung zu halten und die angepriesene Garantie anzubieten.
Gewährleistung
Die Gewährleistung ist eine gesetzlich geregelte Verpflichtung. Diese Verpflichtung zwingt den Vertragspartner für die Mangelfreiheit seiner Produkte einzustehen. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorgelegen hat. Bei beweglichen Sachen ist die Gewährleistungsfrist 2 Jahre und kann in Konsumentengeschäften nicht verkürzt werden. Bei unbeweglichen Sachen, also Grundstücken, Eigentumswohnungen, und andere Immobilien beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
Gewährleistung bei gebrauchten Waren
Bei gebrauchten Waren gibt es ebenfalls eine Gewährleistungsfrist. Sie beträgt 1 Jahr. Bei Privatverkäufen kann Sie jedoch ausgeschlossen werden. Ebenfalls kann ein Unternehmer Waren als Defekt oder teilweise Defekt verkaufen, dann gibt es natürlich keine Gewährleistung für die gebrauchten Waren.
Welche Ansprüche hat ein Konsument im Gewährleistungsfall?
Stellen Sie einen Mangel fest, der unter die Gewährleistung fällt, müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Das bedeutet, er darf zunächst eine Reparatur oder einen Austausch anbieten.
Nur wenn die Verbesserung nicht möglich ist, oder der Verkäufer diese ablehnt, haben Sie den Anspruch die Ware zurückzugeben. Sie brauchen sich übrigens nicht mit einem Gutschein oder einer Gutschrift zufriedengeben. Sie haben Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises. Alternativ können Sie sich in diesem Fall an ein anderes Unternehmen zur Reparatur wenden. Die dafür entstandenen Kosten muss ihnen der Verkäufer ersetzen.