Mann sitzt an einem Laptop

Viele Arbeitnehmer erstellen während ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber Texte, machen Fotos und andere Werke, die grundsätzlich vom Urheberrecht geschützt sind. In der Regel ist das auch kein Problem. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, vielleicht nicht im Guten, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer das alleinige Urheber- und Nutzungsrecht an den Werken hat.

Rechtlich ist das darum entscheidend, weil er somit seinem bisherigen Arbeitgeber untersagen könnte, die von ihm erstellten Werke weiterhin zu nutzten. Spannend ist auch die Frage, ob der Arbeitnehmer die von ihm erstellten Bilder und Texte weiterhin oder anderweitig verwenden darf.

Klar ist, wie in vielen anderen Rechtsfragen, dass man sie in einem Vertrag entsprechend Regeln und vermeiden kann. In der Praxis kann man jedoch nicht jede Eventualität im Vorhinein erahnen und schriftlich regeln. So wird die Frage des Urheberrechts in vielen Arbeitsverträgen nicht behandelt. Ein einfacher Satz “Der Arbeitgeber erhält das Nutzungsrecht für alle während der Arbeit geschaffen Werke” würde genügen.

Unterschied Urheberrecht und Nutzungsrecht

Zunächst müssen wir unterscheiden zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein solches Werk kann ein Text, ein Bild oder eine Komposition sein. Eine literarische Qualität ist nicht erforderlich. Doch sind ganz banale Texte in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Eine Anmeldung, wie bei einem Patent ist nicht erforderlich.

Das Urheberrecht kann auch nicht übertragen werden. Wer das Werk erschaffen hat ist und bleibt sein Urheber. Er kann jedoch vor- oder nach dem Erstellen des Werks jemand anderem das Nutzungsrecht einräumen. Das kann soweit gehen, dass der neue Nutzungsberechtigte das alleinige Recht bekommt, das Werk zu vervielfältigen, zu verändern oder zu verbreiten. Dies schliesst sogar die Nutzung durch den ursprünglichen Urheber aus.

Nutzungsrecht für den Arbeitgeber

Arbeitsrechtlich ist die Frage des Nutzungsrechts für den Arbeitgeber nicht ganz einfach und allgemein zu beantworten. Es kommt nämlich auf die konkrete Tätigkeit an, für die der Mitarbeiter angestellt wurde. Vereinfacht gesagt gilt, dass der Arbeitgeber das Nutzungsrecht bekommt, wenn der Mitarbeiter explizit für die Erstellung beschäftigt war. Das Lehrbuchbeispiel dafür ist ein Journalist. Er ist von der Zeitung genau dafür angestellt, Beiträge zu schreiben. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Texte auch weiterhin nutzen, wenn der Mitarbeiter nicht mehr bei der Zeitung ist.

Anders ist die Situation, wenn Mitarbeiter urheberrechtlich geschützte Werke erstellen, die ausserhalb ihres Kernaufgabengebiets liegen. Beispielsweise wenn ein Mitarbeiter, der jetzt nicht nur für die Fotoerstellung beschäftigt ist, Produkt- oder Mitarbeiterfotos macht. In diesem Fall würde er, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, das alleinige Nutzungsrecht behalten. So könnte er, nach ende des Arbeitsverhältnisses, von seinem Arbeitgeber die Löschung seiner Fotos oder Texte von der Webseite verlangen. Er könnte diese auch für andere zwecke selbst weiter verwenden.

Von Gregor

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