Der Vorfall ereignete sich schon vor längerer Zeit, im April 2018 als man noch ohne Mindestabstand gemeinsam ins Restaurant durfte. Der Bundeskanzler und der Vorarlberger Landeshauptmann trafen sich in einem Gasthaus zum Mittagessen, wovon ein Foto gemacht wurde. Das wurde dann auch sofort in verschiedenen sozialen Medien geteilt. Ein Mitarbeiter – vielleicht der Mesage-Control-Abteilung – entdeckte, dass im Hintergrund ein Bild von einer Frau mit einer Pfeife zu sehen war. Es wurde entschieden, dass das nicht ins Bild passt und das Hintergrundbild wurde durch ein Foto mit einer Berglandschaft ersetzt.
Einige Journalisten bemerkten das und berichteten darüber. Zur Illustration veröffentlichten sie die beiden Fotos. Der Fotograf, der dieses Landschaftsbild fotografierte, von dem ein kleiner, unbedeutender Teil im Hintergrund des Kurz-Waller-Fotos zu sehen ist, war darüber nicht glücklich und klagte das SPÖ-eigene Magazin „Kontrast“ und zwei weitere Medien auf Unterlassung.
Der Rechtsstreit ging bis zum OGH. Das Höchstgericht hatte nun zwischen Urheberrecht und Meinungsfreiheit zu entscheiden (OGH 4 Ob 16/20m). Die Entscheidung viel in diesem Fall zugunsten der beklagten Zeitungen aus. Wir wollen das Urteil erörtern und ausführlich erklären.
Grundsätzlich hat jeder Fotograf, unabhängig davon, ob Profi oder jemand der nur mit seinem Smartphone einen Schnappschuss macht, das Urheberrecht an diesem Bild. Dieses Recht beinhaltet vor allem das Recht zu entscheiden, ob und wie ein Bild vervielfältigt oder veröffentlicht werden darf. Es beinhaltet aber auch den Schutz vor Veränderungen des Fotos. Der Schutz gilt nicht nur für das Gesamtwerk, sondern auch für einen kleinen Teil davon.
Der Urheberrechtsschutz hat jedoch ganz klare Grenzen, die im Urheberrecht aufgezählt sind. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestattet in den §§40ff ausdrücklich in verschiedenen Fällen urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen. Das ist z.B. der Fall für ausschliesslich privat genutzte Kopien
In diesem Fall berief sich die Beklagte zur Rechtmäßigkeit der Berichterstattung auf das Zitatrecht des §42f UrhG im Rahmen einer politischen Berichterstattung. Gemäß §42f Abs 1 UrhG darf einveröffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats vervielfältigt und veröffentlicht werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Eine etwas schwammige Bestimmung, die dem Gericht viel Interpretationsspielraum lässt. Der OGH machte bereits in früheren Entscheidungen klar, dass der Hintergrund der Veröffentlichung zu prüfen ist. Hier geht es um die Kritik eines politischen Mitbewerbers, der zwecks Optimierung der medialen Darstellung seiner Repräsentanten eine Foto-Retusche vornahm. Eine bloss verbale Beschreibung beim Vorwurf der Retusche hätte nicht denselben Aussagewert gehabt.
Aus diesem Grund ist die Interessenabwägung zwischen Urheberrecht und freier Meinungsäusserung in diesem Fall zugunsten der Meinungsfreiheit ausgefallen.