Es kommt vor, dass Arbeitnehmer gegen Ende des Jahres den gesamten Urlaub, der Ihnen zusteht, bereits aufgebraucht haben. Besonders wenn Unternehmen verlangen, bereits zu Beginn des Jahres den gesamten Jahresurlaub zu beantragen, kommt es bei ungeplanten Ereignissen dazu, dass der Mitarbeiter keinen Urlaub mehr übrig hat. Dann stellt sich die Frage, ob es zulässig ist Urlaub aus dem nächsten Jahr vorziehen.
Eine klare gesetzliche Regelung gibt es im Angestelltengesetz (AngG) nicht und auch nicht in anderen Gesetzen, die für Arbeiter in Betracht kommen können. Arbeitsrechtler sind davon ausgegangen, dass es zulässig ist, wenn dies von beiden Seiten vereinbart wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat festgestellt, dass an diese Vereinbarung sehr hohe Ansprüche geknüpft sind.
Nach der Entscheidung 9 ObA 135/14i können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass Urlaubstage bezogen werden können und diese Tage auf das nächste Jahr angerechnet werden. Dies muss jedoch klar und deutlich formuliert sein. Ist nicht eindeutig vereinbart, dass der Urlaub auf das nächste Jahr angerechnet wird, dann ist laut diesem Urteil davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die vorgezogenen Tage als zusätzlichen Urlaub gewährt hat. Eine Anrechnung auf das nächste Jahr ist dann ausgeschlossen.
Personalchefs sollten auf diese Entscheidung bedacht nehmen und den Vorbezug entsprechend vereinbaren. Am besten natürlich schriftlich.