Als Kreditnehmer freut man sich derzeit sehr über die niedrigen Zinsen. Seit die wichtigen Leitzinssätze wie der 3-monats-Euribor oder der CHF-Libor sogar in den negativen haben manche Häuslbauer und Wohnungseigentümer sogar damit spekulieren dürfen, gar keine Zinsen mehr für Ihre Kredite zahlen zu müssen oder im besten Fall sogar Geld von der Bank zurückzubekommen.

Das kann man sehen, wie man möchte, fakt ist, dass viele Banken sich Geld für Kredite auf dem internationalen Geldmarkt besorgend, damit bekommen auch sie Negativzinsen, warum sollten, sie diese nicht an ihre Kunden weitergeben?

Viele Banken führten seit Jahresbeginn jedoch einen Mindestzins ein. Diesen setzten sie einseitig, meist mit der Höhe des Aufschlags zum Leitzins fest. Konsumentenschützer sahen diese Praxis als unzulässig an und wehrten sich schon länger dagegen. Den Kunden wurde empfohlen, ihrer Bank schriftlich mitzuteilen, dass die Rechtsauffassung der Bank nicht geteilt werde und man sich vorbehalte, die Negativzinsen nachzufordern.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat nun ein Erstes, wenn auch nur erstinstanzliches Urteil erwirken können, dass den Bankkunden recht gibt. Der Musterprozess vor dem Landesgericht Feldkirch wandte sich gegen die Raiffeisenbank Bodensee.

Der Richter kam zur Auffassung, dass das Vorgehen der Bank in diesem Fall gesetzeswidrig sei. Zum einen sei die einseitige Vertragsänderung ein klarer Verstoss gegen das Prinzip der Zweiseitigkeit, zum einen sei eine Zinsuntergrenze unzulässig, wenn es nicht gleichzeitig für den Kunden eine Zinsobergrenze gäbe.
Das von der Bank in Rennen geführte Argument, dass die Banken aufgrund eines OGH-Urteils für Sparbücher keine Negativzinsen verlangen dürfe, zog für den Richter nicht. Dies würde mit dem gegenständlichen Fall nicht zu tun haben.

Die Raiffeisenbank hat sofort nach Urteilsverkündung angekündigt, das Urteil nicht zu akzeptieren und Berufung einzulegen.

Von Gregor

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