ZPO.at hat in der Vergangenheit bereits über die gesetzlichen Voraussetzungen bei der Pistensicherheit sowie die Verpflichtungen und die Haftung von Skigebieten berichtet. Diese Woche gab es ein erstinstanzliches Urteil in einem Zivilprozess. Die Angehörigen eines tödlich verunglückten Skifahrers klagten das den Betreiber des Skigebiets Katschberg in Kärnten.
Die Piste war nicht sehr steil und die Betriebsleitung hat sie von der Pistengütesiegelkommission abnehmen lassen. Laut der Kommission würden Skifahrer an dieser Stelle mit rund 12 km/h fahren und ein Sicherungsnetz sei nicht notwendig.
Das Zivilgericht sah dies anders. Es sei zwar richtig, dass die gegenständliche Stelle an der Talabfahrt nicht sehr steil sein. Dennoch gäbe es durch das Waldstück ein ungewöhnliches Sicherheitsrisiko. Durch die relativ flache Strecke würden sich Skifahrer eben diese Gefahr unterschätzen und schneller fahren. Aus diesem Grund sei in diesem Streckenabschnitt besonderer Wert auf die Pistensicherheit zu legen.
Ein Fangzaun wäre in der Lage gewesen, den Tod des Skifahrers zu vermeiden. So verurteilte das Gericht die Bergbahn zur Zahlung von Schadenersatz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung wurde bereits angekündigt. Wir halten Sie natürlich über weiteren Verfahrensgang auf dem Laufenden.