Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich kürzlich mit der Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) durch einen Unternehmer. In diesem Fall hatte die klagende Unternehmerin eine Einbauküche an einen Verbraucher verkauft, der anschließend unberechtigt vom Vertrag zurücktrat. Der Kaufvertrag basierte auf den AGB der Unternehmerin, die vorsahen, dass sie bei einem unberechtigten Rücktritt des Kunden einen pauschalen Schadenersatz in Rechnung stellen konnte.
Das Urteil besagt, dass ein Unternehmer seinen Anspruch auf Schadenersatz verliert, wenn er unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, selbst wenn er sich nicht explizit auf diese AGB beruft.
In dem vorliegenden Fall kaufte der beklagte Verbraucher eine Einbauküche von der Klägerin, trat jedoch unberechtigterweise vom Vertrag zurück. Der Kaufvertrag basierte auf den AGB der Klägerin, die vorsahen, dass die Klägerin bei einem unberechtigten Rücktritt des Kunden einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen kann.
Die Klägerin verlangte als Schadenersatz den Kaufpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen aufgrund der Nichtdurchführung der Arbeiten. Sie stützte ihren Anspruch nicht auf ihre AGB, sondern auf das allgemeine Zivilrecht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in seiner Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, dass im Falle der Ungültigerklärung einer Vertragsklausel, wenn der Vertrag auch ohne diese Klausel weiterhin gültig ist, der Unternehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz hat, selbst wenn er sich nicht auf die Klausel, sondern auf das allgemeine Zivilrecht beruft. Dies dient dem langfristigen Ziel, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch abschreckende Maßnahmen zu beenden.
Der Oberste Gerichtshof wies daher die Schadenersatzklage der Unternehmerin ab, da gemäß seiner Rechtsprechung eine Klausel in den AGB, die eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer festlegt, den Verbraucher insbesondere aufgrund der unangemessenen Höhe der Stornogebühr grob benachteiligt und daher nichtig ist.