Verbandsklage gegen Kreditkartengesellschaft erfolgreich

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen eine Kreditkartengesellschaft recht gegen (1 Ob 105/14v). Die Konsumentenschützer beantragten, verschiedene Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditkartengesellschaft für ungültig zu erklären. Der OGH gab der Klage, wie die zwei Vorinstanzen recht und erklärte 10 Klauseln für ungültig.

Welche Klauseln bei Kreditkarten sind rechtswidrig?
Rechtswidrig ist die Bestimmung, dass Kunden Rückerstattungen nicht in Bar, sondern lediglich in Form einer Gutschrift auf die Kreditkarte erhalten. Diese Klausel sei nicht verhältnissmässig. Das Selbe gilt für den Wechselkurs bei der Zahlung in Fremdwährungen. Dieser darf nicht von der Gesellschaft selbst bestimmt werden.

Für Mahnschreiben darf die Gesellschaft zwar Gebühren verlangen, jedoch nur wenn diese im Vergleich mit dem ausständigen Betrag angemessen sind. Sieht die Kreditkartengesellschaft ein erhöhtes Risiko, dass der Kunde nicht bezahlen wird, darf Sie die Karte nur sperren, wenn sie begründen kann, was sie unter einem besonders erhöhten Risiko versteht.

Ein anderer Punkt, in dem die AGBs für ungültig erklärt wurden, betrifft ein Haftungsauschluss. Die Beklagte schloss ihrerseits eine Haftung für Vermögensschäden aus. Da bei Kreditkarten ebendiese häufig im Schadensfall auftreten werden. Ist diese Bestimmung für Konsumenten gröblich benachteiligen.
Zu guter letzt stellte das Höchstgericht, wie schon in anderen Fällen, klar, dass für das Versenden der Rechnungen per Post keine Extragebühr verlangt werden darf.

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