Natürliche Personen, die Beklagter oder Kläger in einem Zivilprozess sind, können Verfahrenshilfe beantragen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, wir sie genehmigt und die Partei muss keine Gerichtskosten, bezahlen und bekommt einen Verfahrenshelfer, also einen Rechtsanwalt, vorübergehend kostenlos zur Verfügung gestellt.
Wie sieht es mit einem Unternehmen aus, das geklagt wir, oder selbst eine Klage einbringen möchte. Gerade wenn es um höhere Streitsummen geht, wie es im Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht sehr schnell der Fall ist, können die Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren für ein mittelständisches Unternehmen existenzbedrohend sein. Besonders wenn das Prozessrisiko etwas höher ist, könnte ein Unternehmen deshalb auf eine Klage verzichten oder einen unberechtigten Anspruch anerkennen. Der Gesetzgeber hat daher auch Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Verfahrenshilfe zu bekommen.
§63 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass Verfahrenshilfe auch juristischen Personen zugestanden werden kann. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Verfahrenskosten weder vom Unternehmen noch dessen wirtschaftlich Berechtigten aufgebracht werden können und die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.
Verfahrenshilfe für Gemeinden
In Österreich gibt es viele Kleingemeinden, die finanziell nicht sehr gut dastehen. Ein Bauprozess, bei dem es um einen Streitwert von fast 1,5 Millionen Euro ging, brachte eine Marktgemeinde dazu, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) lehnte dies, wie bereits die Vorinstanzen ab. Zwar sei es aus dem Gesetzestext in §63 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen, auch einer Körperschaft öffentlichen Rechts die Verfahrenshilfe zuzuerkennen, das jeweilige Bundesland sei jedoch im Rahmen des Finanzausgleichs dazu verpflichten, einer solchen Gemeinde unter die Arme zu greifen. Daher seine die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe nicht erfüllt. (OGH 2R191/13w).