Wenn man eine Wohnung mietet, dann hat man den Anspruch, dass die Wohnung so bleibt, oder nicht? Grundsätzlich ist das so, doch gibt es geringfügige Änderungen – auch Verschlechterungen – die man als Mieter hinnehmen muss, ohne dass es sich um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, die Mieter nicht mehr hinnehmen muss.
In der Rechtsprechung wurde das Ausmass der Verringerung der Nutzfläche in Relation zur Gesamtnutzfläche als einer der Faktoren gewertet, die für die Beurteilung massgeblich ist. Aber nur als ein Faktor. So hat der OGH in 5 Ob 233/06k die Abtretung von 1,7 Quadratmeter der Küche einer 125 m² grossen Wohnung als hinzunehmende Veränderung angesehen. In einem anderen Fall (5 Ob 73/12i) wurden sogar über 4 Quadratmeter einer 86 m² grossen Wohnung als hinzunehmende Verkleinerung angesehen, obwohl der Grundriss auch deutlich verschlechtert wurde.
In einem ganz aktuellen Urteil hat der OGH (5 Ob 57/21z) diese Rechtssprechung noch weiter ausgedehnt. In diesem Fall ging es um die Sanierung eines Hauses, dass in einem sehr desolaten Zustand war. Bei dem Umbau, bei dem der Dachboden des Hauses ausgebaut wurde, wurde auch ein Lift mit einer neuen Ausstiegsstelle eingebaut. Dies war nur möglich, indem eine vermietete Wohnung umgebaut werden musste. Dadurch verlor die Wohnung nicht nur eine Wohnfläche von rund 3 Quadratmeter – ein ganzer Abstellraum mit 2,8 m² ist weggefallen, was sogar die Kategorie der Wohnung verschlechterte.
Die Wohnungsmieterin wehrte sich darum bis zum Obersten Gerichtshof gegen diese geplanten Umbauarbeiten. Leider vergeblich. Die Höchstrichter sahen den Tatbestand des § 8 Abs 2 Z 1 MRG erfüllt. Die bauliche Veränderung sei notwendig und zweckmässig, sodass die Mieterin diese Verkleinerung ihrer Wohnung hinnehmen muss.