Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Woche ein Urteil gefällt, dass es Versicherungen ermöglicht, bei illegalen Autorennen die Versicherungsleistung zu verweigern. Wie kam es dazu und was sind die Hintergründe?
Anlass für diesen Zivilprozess war ein illegales Autorennen, bei dem es zu einem Unfall kam. Einer der Teilnehmer wurde dabei schwer verletzt. Da er eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte, wollte er von dieser die versicherte Leistungssumme kassieren. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung und bekam schliesslich vom Höchstgericht recht.
Wie begründen die Richter ihre Entscheidung? Klar ist, dass in fast allen Versicherungsverträgen eine Klausel enthalten ist, wonach die Versicherung leistungsfrei wird, wenn der Unfall bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat passiert.
Genau hier ist die Krux, denn die Geschwindigkeitsübertretung ist zwar vorsätzlich begangen, dies ist aber nur eine Verwaltungsübertretung. Eine gerichtliche Straftat liegt hier in den meisten Fällen nicht vor, vor allem, wenn kein anderer verletzt wird.
In einigen Medien wurde berichtet, dass es in diesem Urteil heisst: “Eine gerichtlich strafbare Handlung sei keine zwingend Voraussetzung für einen Risikoausschluss der Versicherung”. Dadurch würde jede Versicherung bei kleinsten Übertretungen leistungsfrei. Und genau solche kleinen Übertretungen wie das Überfahren eines Stopp-Schilds, sind meist die Ursache für einen Verkehrsunfall. So würde jede Versicherung fast sinnfrei. Bei genauerer Betrachtung des Urteilsspruchs (OGH 7 Ob 70/21a), stellt sich das etwas anders dar.
Die Urteilsbegründung führt aus, dass dem Kläger bewusst war, dass er durch die Teilnahme an einem illegale Autorennen ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrige verhält, und somit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Person herbeiführt.
Aus diesem Grund sah der OGH den Tatbestand Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. § 89 StGB (früher Fahrlässige Gemeingefährdung ) vorsätzlich verwirklicht. Diesbezüglich wurde er jedoch nicht angeklagt und verurteilt. Was der OGH sagte, ist nun, dass es eben eine solche Verurteilung durch das Strafgericht nicht Voraussetzung für das Vorliegen der (gerichtlich) strafbaren Handlung ist. Nicht jedoch, dass eine solche gar nicht vorliegen muss.