Ein Mann kommt zum Parkplatz zurück, an dem er sein Auto vor wenigen Stunden abgestellt hatte. Ein Schock – das Auto ist nicht mehr da! Zuerst denkt man vielleicht, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde, obwohl es doch ordnungsgemäss geparkt wurde. Als sich der Fahrer sicher ist, dass das Auto gestohlen wurde, ist man froh, eine Diebstahlversicherung zu haben. Doch dabei gilt es einiges zu beachten. Als Versicherungsnehmer ist man dazu verpflichtet, alles dafür zu tun, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Was passiert, wenn der Fahrzeugbesitzer das nicht tut, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) vor kurzem zu entscheiden. Das gestohlene Fahrzeug war mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Dieses System war jedoch nicht aktiviert. Für die nachträgliche Aktivierung wäre eine Gebühr von EUR 250 fällig geworden.
Dem Bestohlenen war dies wohl zu teuer. Er weigerte sich, den Ortungsdienst aktivieren zu lassen. Die Versicherung argumentierte, dass durch den Ortungsdienst das Fahrzeug möglicherweise wiedergefunden werden könnte. Aus diesem Grund verweigerte Sie die Auszahlung der Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin die Versicherung. Vor dem OGH blitzte er nun endgültig mit seiner Klage ab. Die Richter folgten der Argumentation der Diebstahlversicherung. Gem. § 62 VersVG sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, zur Rettung des Versicherungsobjekts beizutragen. Mit der Weigerung, das GPS-Ortungssystem freizuschalten und so das Auffinden des gestohlenen Autos zumindest zu versuchen, verstosse der Kläger gegen diese Verpflichtung. Daher wird die KFZ-Versicherung leistungsfrei.