Ein Bürger ohne juristisches Fachwissen geht wahrscheinlich davon aus, dass eine Frist mit Übergabe eines Schriftstücks zu Laufen beginnt. Tatsächlich ist es etwas anders. Die Frist, z.B. für den Einspruch gegen einen Zahlbefehl oder für eine Klagebeantwortung beginnt mit der Zustellung. Die Zustellung ist nicht der Zeitpunkt, an dem Sie Schreiben des Gerichts in Händen halten. Wann ist rechtlich gesehen die Zustellung?
Wenn Sie nicht zu Hause sind und der Briefträger den RSa Brief nicht an Sie übergeben kann, nimmt er Ihn mit zum nächsten Postamt. Dort können Sie den Brief allerdings nicht sofort abholen. Der Briefträger vermerkt auf der Benachrichtigung, die er Ihnen hinterlässt, wann Sie ihn abholen können. Dieses Datum ist der Tag der Zustellung, selbst wenn Sie länger nicht zu Hause sind und den Brief erst Tage später abholen, beginnt die Frist bereits an diesem Tag zu laufen.
Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung zu 10 ObS 35/14 klargestellt, dass die Frist mit der tatsächlichen, wirksamen Zustellung bereits früher zu laufen Beginnt. Was bedeutet das? Der Briefträger vermerkt auf der Benachrichtigung, dass Sie den Brief am morgen abholen können. Sie gehen bereits heute zur Post um zu sehen, ob der Brief nicht doch schon da ist. Tatsächlich ist er schon da und er wird ihnen ausgehändigt. Dann beginnt die Frist nach dieser Entscheidung bereits heute.