In verschiedenen Filmen und Fernsehserien hört man immer wieder vom Aussageverweigerungsrecht. An dieser Stelle möchten wir einmal etwas näher darauf eingehn, wann ein Zeuge in einem Zivilprozess tatsächlich das Recht hat, seine Aussage zu verweigern.
Die entsprechenden Bestimmungen finden wir im § 321 ZPO. Darin heisst es, dass ein Zeuge nicht aussagen muss, wenn er dadurch für sich, seine Geschwister, Eltern, Kinder, Pflegeeltern, Pflegekinder sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, der Schande oder eines direkten Vermögensnachteils herbeiführen würde.
Darüber hinaus besteht ein Aussageverweigerungsrecht, wenn der Zeuge im Prozess dadurch ein Geschäftsgeheimnis verraten würde. Hat ein Zeuge ein Aussageverweigerungsrecht, steht es ihm frei trotzdem auszusagen. Weder der Kläger noch der Beklagte können ihn daran hindern und seine Aussage kann in der Regel im Zivilprozess verwertet werden. Ist ein Zeuge der Meinung, dass er ein Aussageverweigerungsrecht hat, und will er davon gebrauch machen, so hat er dies darzulegen und dem Gericht glaubhaft zu machen. Im Zweifel muss das Gericht darüber entscheiden.