Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Besitz und Eigentum oft gleichgestellt. Rechtlich betrachtet sind sie jedoch völlig verschieden. Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? Diese Frage möchten für heute so erklären, dass auch Nicht-Juristen die Antwort verstehen.

Eigentum

Das Eigentum ist das Recht mit der Sache zu machen was man will und jeden anderen davon auszuschliessen.

Der Eigentumserwerb erfordert einen Titel und einen Modus. Was ist das? Ein Titel ist eine Art Rechtsgrundlage, aufgrund derer man das Eigentum erwerben kann. Sehr oft sind das Verträge wie ein Kauf oder eine Schenkung, mit der man das Eigentum vom vorhergehenden Eigentümer übertragen bekommt. Deshalb spricht man in diesen Fällen auch vom derivativen Eigentumserwerb. Das Eigentum kann man jedoch nicht nur mittels Vertrag sonder auch durch einen öffentlich-rechtlichen Akt, wie z.B. einen Bescheid oder von Gesetzwegen bekommen. Ein Beispiel für letzteres ist das Obst, dass auf Bäumen wächst. Mit der Entstehung erlangt „automatisch“ der Eigentümer des Bodens Eigentümer einer Frucht. Man spricht hier von originärem Eigentumserwerb.

Für den Eigentumserwerb gibt es noch viele Sonderfälle, so fällt beispielsweise ein Ziegel, der in ein Haus verbaut wird, ebenfalls in das Eigentum des im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümers.

Die zweite Voraussetzung für den Eigentumserwerb, der Modus, ist die tatsächliche Übergabe. Das bedeutet, die Sache muss zumindest für eine logische Sekunde in die Verfügungsgewalt des neuen Eigentümers kommen.

Das Eigentum endet durch Dereliktion, Zerstörung, Übergabe – nicht jedoch durch einen Diebstahl. In diesem Fall verlieren Sie lediglich den Besitz, nicht aber das Eigentum. Sie können vom Dieb jederzeit die Herausgabe Ihres Eigentums verlangen.

Besitz

Das Wesen des Besitzes ist im ABGB definiert. Gem. §309 ABGB ist Besitzer, wer eine Sache in seiner Gewalt oder Gewahrsame hat und den Willen die Sache als seine Eigene zu behalten. Juristen sprechen vom Eigenbesitzwillen oder lateinisch animus rem sibi habendi. Wer eine Sache in seiner Verfügungsgewalt hat, aber sie nicht für sich sondern für einen anderen in vorübergehender Gewalt zu haben, wie z.B. ein Mieter, der die Sache nach ende des Mietverhältnisses wieder an den Vermieter zurückstellen will, ist kein Besitzer.

Besitzer einer Sache ist aber nicht nur, wer Ihr rechtmässiger Eigentümer ist. Es gibt auch unrechtmässigen Besitz z.B. durch Diebstahl. Warum ist das wichtig? Dieses Konstrukt stammt aus dem antiken Rom und soll auch dem unrechtmässigen Besitzer einen gewissen Rechtsschutz gegen Dritte geben, denn zu den Rechten des Besitzes gehört das Recht sich in seinem Besitz zu schützen.

Zudem ist nicht jeder unrechtmässige Besitzer auch unredlich. Redlicher Besitzer ist wer den Besitz einer Sache in gutem Glauben an sich gebracht hat. Ein Beispiel:

Josef stiehlt von Peter ein Auto. Er verkauft es weiter an Katrin, die nichts von dem Diebstahl weiss und in gutem Glauben ist, das Auto würde Josef gehören. Katrin kann zwar von Josef kein Eigentum erwerben, denn wie die alten Römer sagten, Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet – niemand kann mehr Rechte übertragen als er selber hat. Allerdings wird Katrin redliche Besitzerin des Autos, das sie es in Ihrer Gewalt hat und den Willen es zu behalten. Sie kann ihren Besitz, also das Auto gegen jeden Schützen, der es ihr gewaltsam wegnehmen will – selbst gegen den Eigentümer Peter. Wenn Peter das Auto wiederhaben will, muss er sich an ein Zivilgericht wenden und auf Herausgabe Klagen.

Das Gericht wird in diesem Fall prüfen müssen, ob Katrin evtl. das Eigentum in gutem Glauben erworben hat.

Der Besitz endet durch Aufgabe, Verlust, Fremde Besitzergreifung – also Diebstahl oder Unterschlagung.

Von Gregor

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