In Deutschland muss jede Webseite ein Impressum haben. In Österreich ist die Impressumspflicht glücklicherweise etwas vernünftiger geregelt. Grundsätzlich gibt es hierzulande zwei Gesetze, die massgeblich sind. Das Erste ist das Mediengesetz, das gilt für alle Webseiten. Das Ecommercegesetz (ECG) gilt nur für gewerbliche Webseiten und enthält weitergehende Verpflichtungen über die Veröffentlichung eines Impressums.

Besitzen Sie nur die Domain und gibt es auf der Webseite keinen Inhalt, fällt diese Seite nicht unter das Mediengesetz. Alleine durch die Domain wird noch keine Verpflichtung zum Veröffentlichen eines Impressums.

Wann muss eine Webseite ein Impressum haben?

Sobald es auf Ihrer Webseite Inhalte gibt, sei es auch nur die Vorstellung Ihrer Person, unterliegen Sie dem Mediengesetz und Sie müssen die Offenlegungspflichten gem. § 24 Mediengesetz erfüllen. In diesem Fall müssen Sie folgende Angaben leicht auffindbar auf Ihrer Webseite veröffentlichen:
Ihren Namen und den Wohnort. Bei Unternehmen ist zusätzlich der Unternehmensgegenstand anzugeben. Die Angabe einer Email-Adresse oder einer Telefonnummer ist nicht erforderlich.

Bieten Sie auf Ihrer Webseite waren oder Dienstleistungen an oder betreiben Sie Ihre Webseite gewerblich, beispielsweise weil Sie Ihre Seite mit Werbung finanzieren, unterliegen Sie dem ECG. Dann sind Sie als Webseitenbetreiber zur Veröffentlichung eines vollständigen Impressums verpflichtete.

Welche Angaben müssen ins Impressum?

  • Ihren Namen oder Firmenname;
  • Eine rasche Kontaktmöglichkeit für den Nutzer (z.B. Telefonnummer oder Fax)
  • Ihre Email-Adresse
  • Ihre Firmenbuchnummer und das zuständige Firmenbuchgericht
  • Ihre UID Nummer
  • Ihre Aufsichtsbehörde
  • Die Zugehörigkeit zu einer Kammer
  • Weiters müssen Sie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften anbringen. Wenn Sie keiner Sonderbestimmung unterliegen, ist dies in der Regel die Gewerbeordnung.

Wie muss ein Impressum bezeichnet werden?

Sowohl das Mediengesetz als auch das Ecommercegesetz schreiben vor, dass die notwendigen Angaben leicht zu finden Sein. Eine Verpflichtung dies als Impressum zu bezeichnen, gibt es nicht. Sie können die Impressumsangeben unter “Kontakt” oder “Über Uns” veröffentlichen.

Was passiert, wenn man gegen die Impressumspflicht verstösst?

Gem. § 26 ECG kann ein Webseitenbetreiber wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft werden, wenn er gegen die Impressumspflicht verstösst. Die Höchststraffe ist 3.000 Euro. Aller-Didings ist der Betreiber nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmässigen Zustand nach Aufforderung der Behörde fristgemäss herstellt.

Von Gregor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert