Nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist, muss er verurteilte Schuldner dem Gläubiger den zugesprochenen Betrag binnen 14 Tagen bezahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann der obsiegende Kläger die Exekution beantragen. Für das Exekutionsverfahren ist immer das Bezirksgericht am Sitz des Schuldners zuständig, selbst wenn das Urteil von einem anderen Gericht erlassen worden ist. Das Verfahren wird nicht automatisch eingeleitet. Der Gläubiger muss hierzu einen Antrag stellen. In diesem Antrag kann sich der Gläubiger aussuchen, auf welche Art die Pfändung erfolgen soll. Dies kann beispielsweise der Zugriff auf das Bankkonto, die Pfändung von Gegenständen des Schuldners oder eine Pfändung von Immobilien sein. Besonders beliebt, weil sehr effektiv und günstig ist die Lohnexekution. Wird diese bewilligt, wird der Arbeitgeber des Schuldners verpflichtet, den Lohn direkt an das Gericht zu zahlen, welches ihn an den Gläubiger weiterleitet.
Um dem Schuldner trotz einer Lohnpfändung ein gewisses Einkommen zu belassen damit das allernotwendigste wie Lebensmittel oder Miete bezahlen kann, gibt es ein sogenanntes pfändungsfreies Einkommen. Wie hoch ist dieser unpfändbare Betrag?
Die Exekutionsordnung (EO) sieht keinen einheitlichen unpfändbaren Betrag vor. Er ist abhängig von der Höhe des Einkommens und der Anzahl an Unterhaltsberechtigten, für die Schuldner sorgen muss. Die Tabelle beginnt bei EUR 837,-. Ein Einkommen in dieser Höhe oder darunter ist zur Gänze unpfändbar.
Beträgt das Nettoeinkommen des Schuldners, der für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, beispielsweise EUR 1.400,-, liegt das unpfändbare Einkommen bei EUR 1.285,-. Der Höchstbetrag ist EUR 1.587,- (ohne Unterhalt), bei einem Einkommen von EUR 3.340,- oder mehr. Diese Unpfändbarkeitsgrenzen gelten sowohl für das monatliche Einkommen als auch für die Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Zum Einkommen zählen Sachbezüge, wie ein Dienstwagen, denn der Schuldner privat benutzen darf oder eine Dienstwohnung. Die Bemessung des Sachbezugs erfolgt nach den Regeln des Sozialversicherungsrechts. Weiters gehören Trinkgelder zum Einkommen.
Das unpfändbare Einkommen soll auch dazu dienen, dass Kinder des Schuldners nicht wegen der Pfändung gefährdet werden. Aus diesem Grund liegen die Grenzen bei der Pfändung von Unterhalt etwas niedriger. So kann ein zugunsten eines Kindes der Lohn eines Schuldners für den Unterhalt gepfändet werden, wenn er von anderen Gläubigern bereits zum Existenzminimum gepfändet wurde.