In nicht einmal zwei Monaten sind Weihnachtsferien. Viele Unternehmen haben an den Feiertagen geschlossen. Mancherorts gibt es zwei Wochen Betriebsferien. Damit ist es für alle Angestellten einfach, Urlaub zu nehmen. Restaurants, Krankenhäuser, Flughäfen und viele andere Unternehmen müssen oder wollen aber selbst an den wichtigsten Feiertagen offen halten. Wenn in einem solchen Betrieb viele Mitarbeiter an den Feiertagen frei wollen, ist es oft nicht möglich, allen Urlaubswünschen gerecht zu werden. Wie sieht es rechtlich aus, wenn der Schef keinen Urlaub genehmigt?
Der Urlaub ist zwischen den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren. So sieht es zumindest das Gesetz. Natürlich lässt sich dieses Einvernehmen in der Praxis nicht immer so einfach herstellen. Einen Fall, in dem dies trotz Einbeziehung des Betriebsrats nicht gelangt, betraf eine Flugbegleiterin, die über die vom 22.12 bis zum 9.1. Urlaub beantragte. Die Fluglinie, bei der Sie arbeitet, bewilligte ihr jedoch den Urlaub nur vom 26.12. bis zum 8.1. Die Flugbegleiterin beharrte jedoch auf Ihrem Recht, da sie keine Möglichkeit der Kinderbetreuung in dieser Zeit gehabt hätte. Nachdem keine Einigung zustande kam, nahm sie eigenmächtig den von Ihr beantragten Urlaub.
Der Fall ging bis an den Obersten Gerichtshof (OGH). In der zweiten Instanz sprach das Gericht aus, dass die Mitarbeiterin nicht berechtigt war, eigenmächtig Urlaub zu nehmen. In der Begründung heisst es dazu, dass bei Urlaubswünschen zwischen den betrieblichen Erfordernissen und der Erholungsmöglichkeit für die Angestellten abzuwiegen sei. Das Gericht stellte fest, dass gerade zu Weihnachten eine erhöhte Auftragslage für eine Airline vorliege. Es bestehe eine historisch gewachsene Urlaubsregelung, die den Bedürfnissen der Angestellten gerecht werde und die betrieblichen Interessen berücksichtigen würde. Es sei zwar richtig, dass ein Arbeitgeber im Einzelfall von der bestehenden Urlaubsregelung eine Ausnahme machen müsste. Eine solcher Einzelfall liege hier aber nicht vor. Die Flugbegleiterin war mit diesem Urteil nicht einverstanden und ergriff die Revision an den OGH.
Der OGH urteilte (9 ObA 79/14d), wie das Berufungsgericht, dass eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Erfordernissen im Einzelfall durchzuführen ist. Diese Abwägung ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage, weshalb die Revision unzulässig war und zurückgewiesen wurde.
Zusammengefasst bedeutet das, dass jeder Arbeitnehmer, dem keine Urlaubsvereinbarung mit dem Schef gelingt, ein hohes Risiko eingeht, wenn er eigenmächtig Urlaub nimmt. Dies kann gerechtfertigt sein, jedoch nur, wenn die Interessen des Arbeitnehmers gegenüber den betrieblichen Interessen überwiegen. Ob das der Fall ist, muss im Zweifel ein Gericht prüfen und entscheiden.