Wer sich auf einem Weg verletzt, kann Schadenersatz vom Wegehalter fordern, wenn der Weghalter seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Verletzt sich jemand in einem Geschäft, kann er auf Basis der Culpa in Condrahendo bereits Schadenersatz fordern, wenn noch kein Vertrag zustande gekommen ist. Nun kann man doch davon ausgehen, dass ein Flughafenbetreiber ebenso für die Sicherheit der Passagiere haftet. Weit gefehlt, denn der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Klage eine Frau, die am Flughafen Wien-Schwechat verletzt wurde, gegen den Flughafenbetreiber abgewiesen.
Die Klägerin rutschte aus, da der Boden von der Flughafenbetreiberin nicht ordnungsgemäss gereinigt wurde. Sie verletzte sich und begehrte nun von der Beklagten Schadenersatz. Die Klägerin hatte zwar ein Flugticket und somit einen Vertrag mit der Airline, einen eigenen Vertrag mit dem Flughafen hat sie allerdings nicht. Die Culpa in Condrahendo scheidet ebenfalls aus, da die Klägerin nicht beabsichtigte selbst in ein Vertragsverhältnis mit dem Flughafen zu treten.
Die Airline hat einen Vertrag mit dem Flughafenbetreiber über die Abfertigung der Passagiere. Dieser Vertrag umfasst den Check-in, die Gepäckabfertigung und die Zurverfügungstellung von Wartebereichen.
Die Klägerin leitet aus diesem Vertrag eine sog. Schutzwirkung zugunsten Dritter ab. Diese ist gegeben, wenn durch einen Vertrag zwischen zwei Parteien unbeteiligte Dritte gefährdet werden. Der OGH vertrat in seiner Entscheidung zu 8 Ob 53/14y, wie die Vorinstanzen die Meinung, dass eine Schutzwirkung zugunsten Dritter im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Die Klägerin hat einen Vertrag mit der Airline, der sichere und saubere Wege am Flughafen und im Wartebereich umfasst. Die Klägerin muss sich demnach mit ihren Forderungen an die Airline wenden.