Immer wieder sieht und hört man in der Werbung von “Gratis” Handys, bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags. Früher war es tatsächlich so, dass diese Geräte subventioniert wurden und entsprechend mit einem Simlock geschützt waren. So wäre es für die Kunden nicht möglich, dieses Gerät – jedenfalls nicht innerhalb der vertraglichen Mindestlaufzeit. Danach haben nach verschieden Urteilen, Kunden einen Anspruch auf Entsperrung bzw. Herausgabe des Entsperrcodes.
Da heute ohnehin viele Geräte keine derartigen Netztreibersperren kennen, sind die Anbieter dazu übergegangen, Tarife mit und ohne Smartphones anzubieten. Oft sind letzter günstiger. Wenn man also davon ausgeht, dass ein Sim-Only-Tarif 10 Euro günstiger ist, dann würde das Smartphone über eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahre 240 Euro kosten.
In dieser Konstellation – so entschied letzte Woche der OGH (4 Ob 102/21k) darf das Handy nicht als kostenlos oder gratis beworben werden. Eine derartige Aussage wäre ein Verstoss gegen das UWG.