Bis jetzt vertrat Google die Auffassung, das Suchmaschinen sämtliche im Internet verfügbaren Informationen verarbeiteten, ohne zwischen personenbezogenen Daten und anderen Informationen zu unterscheiden. Google kann will nicht erkennen können, ob es sich bei einem Teil einer Webseite, der in die Suchergebnisseiten übernommen wird, um persönliche Daten handelt oder nicht. Daher habe Google keinerlei Kenntnisse über personenbezogene Daten und könne diese nicht löschen. Selbst wenn der Suchanbieter von einem Betroffenen davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass schützenswerte personenbezogene Daten in den Suchergebnissen auftauchen, sei man nicht zur nachträglichen Löschung verpflichtet. Google würde nur das, was auf anderen Webseiten steht, übernehmen.
Wollte jemand seine persönlichen Daten, die auf einer Webseite stehen und im Google gefunden werden, löschen, musste man sich direkt an den Webseitenbetreiber wenden, damit er die Seite oder zumindest deren Inhalt löscht. Dies tat auch der Spanier Costeja Gonzalez, dessen Name von einer spanischen Zeitung im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung erwähnt wurde. Die Zeitung hat diesen Beitrag auf Ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Der Prozess Endete jedoch am 30. Juli 2010 zugunsten der Tageszeitung. Das spanische Zivilgericht begründete sein Urteil damit, dass die Tageszeitung ein berechtigtes Interesse hatte, diese personenbezogenen Daten um Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung zu nennen, da so ein möglichst grosser Bieterkreis erreicht werden konnte. Herr Gonzalez brachte daraufhin eine Klage gegen Google Spain ein.
Das Verfahren ging bis zum Europäischen Gerichtshof, der am 13. Mai 2014 in seinem Urteil aufgrund des Vorlageantrags des spanischen Höchstgerichts feststellte, dass Google dazu verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten zu löschen, wenn man dies verlangt. Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass Google durch seine Tätigkeit als Suchmaschine ständig im Internet nach Daten such, diese verarbeite und speichere. Darunter seien auch personenbezogenen Daten. Daher führt Google eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46, durch und hat sich an die Schutzvorschriften in dieser Richtlinie zu halten. Die Tatsache, dass die Daten bereits auf einer Website veröffentlicht wurden und von Google nicht verändert werden, ändert daran nichts.
Die Richtlinie 95/46 besagt, dass Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie so umsetzen, dass Ihren Bürgern diese Garantien gewährt werden.
Die den in einer Ergebnislisten von Google enthaltenen Informationen würden nach Auffassung des EuGH in der modernen Gesellschaft eine Omnipräsenz entwickeln. Wegen dieser Schwere kann ein solcher Eingriff nicht mit den wirtschaftlichen Interessen von Google an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt sein.
Der EuGH prüfte ebenfalls ob die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste das berechtigte Interesse von Internetnutzern am Zugang zu Informationen einschränken kann. Dies bejahte der Gerichtshof zwar, es sei allerdings auf die Sensibilität der Daten und der Rolle der Person im öffentlichen Leben bedacht zu nehmen und eine Abwägung zu treffen. Im gegenständlichen Fall fällt diese Abwägung zu Gunsten von Herrn Gonzalez aus. Die Daten sind sehr sensibel und er ist keine Person des öffentlichen Lebens.
Daraus folgt, dass die die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste von Google gelöscht werden müssen. In der Zwischenzeit hat Google ein eigenes Onlineformular zur Verfügung gestellt, mit dem man die Löschung der Daten aus Google beantragen kann. Laut Unternehmensinformationen würden ca. 1/3 der Anträge positiv behandelt. Wissenswert ist, dass die Suchergebnisse ausserhalb der EU nicht beeinflusst werden.
Wenn Sie selbst in Google oder anderen Suchmaschinen personenbezogene Daten finden, sollten Sie sich am besten mit dem Betreiber in Verbindung setzen und auf dieses Urteil verweisen. Es ist damit zu rechnen, dass sich Google daran hält und demnächst ein Formular bereitstellen wird, mit dem man beantragen kann seine Daten aus Google zu löschen