Richter sind auch nur Menschen, darum kann es bei einem Prozess oder im Urteil zu Fehlern kommen. Doch Fehler sind nicht der einzige Grund, warum eine Partei mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist. Oft gibt es zwei Rechtsmeinungen oder verschiedene Interpretationen eines Gesetzes. Um Verfahrensfehler zu korrigieren und eine einheitliche Rechtsprechung in ganz Österreich zu gewährleisten gibt es den Instanzenzug, der beim Obersten Gerichtshof (OGH) endet.
Wenn das Erstgericht da Bezirksgericht (BG) ist, geht ist die zweite Instanz das Landesgericht. Ist das Landesgericht (LG), z.B. wegen des hohen Streitwerts bereits in erster Instanz zuständig, so ist in diesem Zivilprozess das eines der 4 Oberlandesgerichte (OLG) zuständig. In beiden Fällen ist der OGH die höchste und letzte Instanz.
Welche Rechtsmittel gibt es im Zivilprozessrecht
Das Zivilprozessrecht kennt zwei Formen, in der Gerichte Entscheidungen fällen: Beschlüsse und Urteile. Der wesentliche Unterschied ist, dass Urteile enderledigend sind und in einem Urteil inhaltlich über den in der Klage erhobenen Anspruch entschieden wird. Beschlüsse hingegen sind Verfahrensentscheidungen, beispielsweise eine Zurückweisung der Klage wegen Formfehlern.
Ein Urteil eines Erstgerichts wird mit einer Berufung bekämpft. Ein Beschluss wird mittels eines Rekuses angefochten. Ein Urteil in der zweiten Instanz kann mit einer Revision an den OGH bekämpft werden. Dieses Rechtsmittel entspricht im Wesentlichen der Berufung. Hat ein Berufungsgericht einen eigenen Beschluss gefasst, wird dieser ebenfalls mit einem Rekurs bekämpft. Bestätigt es jedoch einen angefochtenen Beschluss des Erstgerichts, kann diese Entscheidung nur sehr eingeschränkt, mit einem Revisionsrekurs angefochten werden.
Voraussetzungen für die Berufung
Wenn eine Partei gegen ein Urteil eine Berufung einlegt, wird das Instanzgericht nicht das ganze Verfahren neu aufrollen und alle Beweise neu aufnehmen und werten. Vielmehr prüft es nur das Vorliegen von Berufungsgründen. Diese Gründe für die Anfechtung eines Urteils sind im § 511 ff ZPO aufgezählt:
- Verfahrensfehler
- Die Unrichtige rechtliche Beurteilungen
- Nichtigkeit
Geht das Berufungsgericht davon aus, dass der von der Partei behauptete Berufungsgrund vorliegt, hat es zwei Möglichkeiten. Es kann das Urteil korrigieren, in dem es ein eigenes Urteil ausspricht oder das Verfahren an die erste Instanz zurückverweist. Letzteres wird meistens dann angewendet, wenn noch Verfahrensergänzungen, z.B. die Einvernahme eines weiteren Zeugen, notwendig sind. Liegt kein Berufungsgrund vor, wird die Berufung abgewiesen.