Scheidung

In Österreich ist die Scheidungsrate auf einem Allzeithoch. Mit fast 45 % liegt die Alpenrepublik damit Europaweit im negativen Spitzenfeld. Aber das sind nur Statistiken. Für die Betroffenen ist die Situation nicht nur eine emotionale Belastung – Eine Scheidung hat immer rechtliche und finanzielle Folgen.

Einvernehmliche Scheidung

Sind sich die Eheleute über die Scheidung einig, können Sie bei Gericht eine einvernehmliche Scheidung beantragen. Der Vorteil: Die Kosten sind deutlich geringer. Ein Anwalt ist dafür nicht zwingend erforderlich. Die Eheleute müssen sich über die Scheidungsfolgen, die Aufteilung des ehelichen Vermögens und des Unterhalts einig sein. Dies muss gem § 55a Abs. 2 EheG in einer schriftlichen Scheidungsvereinbarung festgehalten werden. In der Praxis wird dazu meinst ein Rechtsanwalt hinzugezogen. Der Anwalt setzt die Vereinbarung gemeinsam mit den Eheleuten auf. In der Verhandlung muss er dann aber nicht mehr dabei sein.

Die Scheidungsverhandlung

Bei der Scheidungsverhandlung zu einer einvernehmlichen Scheidung werden die Scheidungswilligen vom Richter getrennt befragt, ob Sie sich tatsächlich aus freien Stücken scheiden lassen wollen, eine Versöhnung ausgeschlossen sind und sie sich über die Folgen der Scheidung einig sind.

Der Richter erlässt einen Scheidungsbeschluss, mit dem die Ehe geschieden wird. Innerhalb einer Frist kann jeder der Geschiedenen den Scheidungsantrag zurückziehen. Wird davon kein Gebraucht gemacht, wird die Scheidung rechtskräftig. Die Gerichtsgebühren im einvernehmliche Verfahren betragen etwa 200 Euro.

Streitige Scheidung

Das Verfahren beginnt mit einer Scheidungsklage. Auch im streitigen Verfahren ist nicht zwingend ein Rechtsanwalt erforderlich, trotzdem ist es meistens sinnvoll einen Anwalt hinzuzuziehen. In der Klageschrift muss ein Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Unabhängig vom Streitwert ist dafür immer das Bezirksgericht zuständig, in dem die Eheleute zuletzt ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Das Gericht stellt die Klage dem anderen Ehepartner zu und setzt einen Termin für eine erste Verhandlung an. Die ZPO und das EheG regeln genau, wie diese abläuft. Der Richter muss zunächst einen Versöhnungsversuch durchführen, er muss auf die Möglichkeit einer Mediation hinweisen und über die Folgen der Scheidung aufklären.

Scheitert der Versöhnungsversuch wird der Richter als Nächstes versuchen eine Einigung über die Scheidungsfolgen, das sind die Aufteilung des ehelichen Vermögens, der Unterhalt, und der Aufenthaltsort der Kinder zu erzielen. Gelingt das, kommt es zu eine Wechsel der Verfahrensart – aus der streitigen Scheidung wird eine einvernehmliche Scheidung.

Scheitert der Versuch einer gütlichen Einigung muss das Gericht weiter verhandeln. Die Scheidung kann dann wegen Verschulden, wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder aus in § 50 ff EheG abschliessend genannten Gründen: Verhalten aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung, Geisteskrankheit und eine Ansteckende oder ekelerregende Krankheit.

Wie in einem „normalen“ Zivilprozess können von beiden Eheleuten Beweisanträge gestellt werden. Das Gericht wird dann Urkunden in Augenschein nehmen und Zeugen befragen. In der Regel werden dafür mehrere Verhandlungstermine notwendig sein.

Ist die Sache Spruchreif, wird der Richter ein Scheidungsurteil erlassen. Dagegen kann das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden. Die Kosten für das Scheidungsverfahren hängen dabei von der Verfahrensdauer und dem Streitwert ab.

Von Gregor

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