Geht eine Ehe in die Brüche, ist das für Mann und Frau nicht nur gefühlsmässig eine Belastung. Eine Scheidung hat auch finanzielle Folgen. Neben dem Unterhalt ist die Frage, wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt zu klären. Geregelt ist dies in den §§81 ff Ehegesetz. Wir möchten Ihnen diesen Teil des Ehefolgenrechts heute ausführlich und hoffentlich verständlich erklären.
Beide Ehepartner besitzen sogenanntes Eigengut. Das sind jene Vermögensgegenstände, die Sie in die Ehe mit eingebracht haben. Ebenso gehören Gegenstände, die nur einer regelmässig benutz, in das Eigengut. Besitzen die Eheleute beispielsweise zwei Autos und jedes davon wird von einem der beiden genutzt, so ist das jeweilige Auto Eigengut. Weiters sind persönlicher Schmuck und Kleidung Eigengut.
Schmerzensgeld oder ähnliche Entschädigungen, fallen ebenfalls nicht unter die Aufteilungen bei der Scheidung. Genauso wenig wie ein Erbe oder Schenkungen, die bewusst nur einem Ehepartner zugewendet wurden.
Neben dem Eigengut sieht das Ehegesetz weitere Ausnahmen von der Aufteilung vor. Gegenstände, die ein Ehepartner für seine Berufsausübung benötigt, werden nicht aufteilt. Das kann beispielsweise der Computer oder eine Nähmaschine sein. Beides würde an sich zum eheleichen Gebrauchsvermögen zählen, wird aber in diesem Fall nicht aufgeteilt.
Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung ist, auf eine billige Weise das Vermögen der ehemaligen Ehepartner aufzuteilen und möglichst fair zuzuweisen. Dabei hat das Gericht gem. §83 EheG darauf Wert zu legen, in welchem Umfang jeder Ehegatte zur Anschaffung beigetragen hat. Die Aufteilung erfolgt also nicht 1:1. Das Gesetz und die ständige Rechtsprechung machen es jedoch klar, dass ein Ehepartner, der zugunsten der Kindererziehung auf ein eigenes Einkommen verzichtet hat, ebenfalls einen entsprechenden Beitrag zum Verdienst des anderen beigetragen hat.
Gemeinsame Schulden fallen ebenfalls in die Aufteilung. Dazu gehören vor allem Schulden für den Erwerb der Ehewohnung oder Ähnliches.
Unbewegliche Sachen, das sind Grundstücke, ein Haus oder eine Wohnung, werden im Regelfall nicht aufgeteilt, sondern einem Ehepartner zugewiesen. Der andere erhält dafür eine Ausgleichszahlung.
Grundsätzlich sieht das Ehegesetz vor, dass sich die Eheleute über die Aufteilung selbst einigen sollen. Nur wen dies nicht gelingt, soll der Richter entscheiden. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Ehepartner über einen Grossteil einig sind und das Gericht nur mehr über einen kleineren Teil des Vermögens zu entscheiden hat. Bei längeren Scheidungsverfahren kann der Richter mittels einer einstweiligen Verfügung vorab eine Aufteilung vornehmen, wenn ein Ehepartner dies beantragt. Die Voraussetzungen dafür sind in der ZPO geregelt.
Für die Aufteilung des ehelichen Vermögens bei einer Scheidung ist unabhängig vom Wert immer das Bezirksgericht berufen. Örtlich zuständig ist dabei jenes Gericht, bei dem die Ehepartner den letzten gemeinsamen Wohnort hatten. Neben der Vermögensaufteilung gehört auch noch der Unterhalt zu den Scheidungsfolgen, über die das Gericht entscheiden muss.