Bei Mietwohnungen, die dem MRG unterliegen, können Vermieter und Mieter den Preis nicht frei wählen. Es gelten Obergrenzen, die eingehalten werden müssen. Weil aber der Baugrund in manchen besonders guten Lagen teurer ist, gibt es einen sogenannten Lagezuschlag. Dieser ist auch wieder mit einer Obergrenze reglementiert.
Bis jetzt wurde die Berechnung der Lagezuschläge so gehandhabt, dass eine “teure” Lage entsprechend berücksichtigt wurde. Ein Vermieter konnte daher für eine Wohnung im 1. Wiener Bezirk einen Lagezuschlag berechnen, weil der Bezirk per se eine bessere Lage hat.
Diese Vorgehensweise hat Oberste Gerichtshof (OGH) nun als unzulässig festgestellt. Nach diesem Urteil darf eine besonders gute Lage nur dann angenommen werden, wenn die Lage der Wohnung innerhalb des selben Bezirks als besonders gut angesehen wird. Die Nähe zu U-Bahn oder Busstationen dürfen ebenfalls nicht für die Bewertung herangezogen werden, jedenfalls nicht in Wien. Dort sei eine Bushaltestelle innerhalb von 5 Minuten fast immer zu erreichen.
Welche Auswirkungen hat dieses Urteil?
Klar können manche Mieter nun auf eine Mietzinssenkung hoffen, wenn sie bis jetzt einen zu hohen Lagezuschlag bezahlt haben.
Aber was ist mit Wohnungen, die neu vermietet werden. Wenn der Vermieter zu einer günstigeren Miete gezwungen ist, wird er es mehr Bewerber für die Wohnung geben, als wenn die Miete entsprechend höher ist. Wen würden Sie sich dann als Mieter aussuchen: Den mit hohem, gefestigten Einkommen odern einem Arbeiter mit niedrigerem Einkommen? Das bedeutet aus meiner Sicht, dass dieses Urteil es gerade für Menschen mit niedrigerem Einkommen noch schwerer macht, eine Wohnung zu bekommen.