Hat ein Unterhaltspflichtiger ein Einkommen als Arbeiter oder Angestellter lässt sich der Unterhalt, den er für eine geschiedene Ehefrau oder für seine Kinder bezahlen muss recht einfach bemessen. Anhand der Prozentsatzmethode kann basierend auf seinem regelmässigen Einkommen die Unterhaltspflicht festgesetzt werden. Mit Online Unterhaltsrechnern wie z.B. www.unterhaltsrechner.eu können Betroffene sich sehr leicht einen ersten Eindruck verschaffen oder die Unterhaltshöhe kontrollieren.
Bei Selbstständigen ist die Berechnung der Unterhaltshöhe wesentlich komplizierter, denn sie haben kein regelmässiges Einkommen, anhand dessen der Unterhalt berechnet werden könnte. Massgeblich ist in solchen Fällen der Reingewinn, den das Unternehmen abwirft. Dabei geht es nicht um den steuerlichen Ertrag, sondern um den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich nach Abzug aller Betriebsausgaben sowie der Einkommenssteuer zum Leben übrig bleibt zum Leben übrig bleibt.
Andererseits gibt es in der Erfolgsrechnung eines Unternehmens Beträge die zwar steuerlich den Ertrag mindern, jedoch keine tatsächliche Zahlung ausgelöst haben. Dazugehört zum Beispiel die laufende Abschreibung für Abnutzung. Solche Beträge führen in aller Regel zu keiner Reduktion der Unterhaltspflicht.
Privatentnahmen, die getätigt werden, sind in der Regel zur Bemessungsgrundlage für den Unterhalt hinzuzufügen. Dies gilt selbst für den Fall, dass nach der Privatentnahmen ein negatives Betriebsergebnis am Jahresende in der Abrechnung steht. Ausgenommen davon wären lediglich entnahmen die zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen notwendig sind oder betrieblich veranlasst wurden.
Der Durchschnitt der monatlichen Einkünfte wird von den Gerichten als Basis zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Bei der Ermittlung gilt es grösstmögliche Sorgfalt zu wahren. Neben den weiteren Vorteilen einer GmbH, bei ist bei einer Gesellschaft leichter den Unterhalt zu bemessen, den auch ein Alleingesellschafter kann einen monatlichen Lohn aus der Gesellschaft beziehen. Alle anderen Erträge, die in der Gesellschaft verbleiben werden nicht zur Unterhaltsbemessung herangezogen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Lohn angemessen sein muss und nicht willkürlich gering gehalten werden darf. Dazu verpflichtet schon der Anspannungsgrundsatz im Unterhaltsrecht.