Der Webbewerb unter den Mobilfunkbetreibern ist in Österreich so hoch wie sonst in keinem Land der Welt. Da verwundert es nicht, dass die Anbieter mit allen möglichen grenzwertigen Tricks versuchen, das Letzte aus dem Kunden herauszuquetschen. Servicegebühren, Simkarten-Gebühren, Zahlscheingebühren. Letzterem hat der Oberste Gerichtshof (OGH) aufgrund der Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) einen Riegel vorgeschoben.

Die Mobilfunkbetreiberin T. GmbH verlangte von Ihren Kunden einen Betrag von 3 Euro pro Rechnung, wenn diese mit Zahlschein oder Online-Banking bezahlen.

Im Zivilprozess stützte sich die Klägerin auf das Zahlungsdienstgesetz. Gem. § 27 Abs 6 zweiter Satz ZaDiG ist es verboten, für eine bestimmte Zahlungsart mehr zu verlangen als für eine andere. Demnach sei es nicht zulässig, wenn die beklagte Mobilfunkbetreiberin für die Zahlung per Zahlschein 3 Euro verlangt.

Die beklagte Partei wendete ein, dass das Gesetz für diesen Fall nicht anwendbar sei. Selbst wenn, sei es verfassungswidrig, da es einem Eingriff in die Privatautonomie der beklagten Partei darstellen würde. Die Unterscheidung zwischen effizienten und infizierten Zahlungsmethoden erfordere eine Ungleichbehandlung der Kunden. Diejenigen, die sich für die effiziente Methode entscheiden, sollten auch belohnt werden.

Bereits das Erstgericht gab der klagenden Partei recht. Das ZaDiG gelte, da es allen Zahlungsdienstnutzern die Gleichbehandlung gewährleistet. Zahlung mit Online-Banking sei eine Zahlungsmethode, die unter das Gesetz falle.

Das Oberlandesgericht bestätigte ebenso wie der OGH diese Auffassung. Der OGH (10 Ob 27/14i) führte ergänzend aus, dass das ZaDiG für Zahlungen zwischen Kunden als Zahler und dem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger jedenfalls anwendbar sei. Der Beklagte wurde damit untersagt, für die Bezahlung mit Zahlschein oder Online-Banking eine Gebühr zu verlangen.

Von Gregor

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