Eine heute 15-jährige Kärntnerin erkrankte von 7 Jahren an der seltenen Hautkrankheit Vitiligo. Die Krankheit verursacht einen zu hohen Wasserstoffperoxidgehalt in den Zellen. Dadurch können die Zellen kein Melanin mehr bilden.
Die Behandlung durch den Hautarzt führte zu keiner Verbesserung für die Patientin. Ihre Mutter besuchte darum einen Spezialisten für Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) in London, der dem Mädchen eine Chinesische Therapie verschrieb. Die Kosten dafür, inklusive Flug und Unterbringung in London betrugen rund 4.000 Euro.
Die TCM-Behandlung führte schnell zu einer erheblichen Verbesserung des Krankheitsbilde und einer Linderung des Leides der Patientin.
Das Mädchen beantragte bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK) die Kosten für diese TCM-Behandlung zu übernehmen. Dies lehnte die GKK naturgemäss ab, da sie nicht für komplementärmedizinische Behandlungsmethoden aufkommen will.
Es wurde eine Klage gegen die GKK eingebracht und das Erstgericht gab der Patientin recht und sprach ihr die Behandlungskosten zu. Der OGH stellte aufgrund der Revision zu 10ObS26/14t fest, dass die Gebietskrankenkasse nicht zur Erstattung der mit dieser Therapie verbundenen Behandlungskosten verpflichtet sei.